Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Die bei dergleichen Abtretungen vorkommenden Amtshandlungen der Verwaltungs- 
behörde sind stempel= und kostenfrei zu expediren. 
*117. Ir allen anderen Fällen hängt die Abtretung von Brandschädenvergütungs- 
geldern an dritte Personen ohne gleichzeitige Abtretung der Brandstätte nebst Zubehör 
von der vorgängigen Genehmigung der Brandversicherungskammer ab und ist nur in 
dem Falle zu gestatten, wenn 
a) die hypothekarischen Gläubiger ihre Zustimmung ertheilt haben, oder die Ge- 
nehmigung nach Maßgabe von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzt 
worden ist, 
b) nachgewiesen ist, daß die abgetretene Summe der Schädenvergütung zur Aus- 
führung anderer Gebäude aus roher Wurzel verwendet wird, und 
) dem Antrage auf Abtretung beachtenswerthe Billigkeitsrücksichten zur Seite stehen. 
Ob und inwieweit dabei noch andere Bedingungen aus bau= oder feuerpolizeilichen 
Rücksichten zu stellen sind, hat die Brandversicherungskammer unter Vernehmung mit der 
Baupolizeibehörde zu ermessen. 
*118. Die Abtretung von Vergütungsgeldern für Gegenstände der Gebäude- 
versicherung zum Zwecke der Herstellung von Bauten, welche bereits in der Ausführung 
begriffen sind, sowie die Abtretung und Verwendung solcher Vergütungsgelder zum 
Zwecke der Herstellung von Gegenständen der freiwilligen Versicherung ist unzulässig, 
sofern nicht das Ministerium des Innern Genehmigung hierzu ertheilt hat. 
119. Die innerhalb zehn Jahren, vom Tage nach dem Brande an gerechnet, 
nicht in zulässiger Weise zur Verwendung gekommenen Vergütungsgelder fallen der 
Brandversicherungskasse anheim und sind dieser im Falle bereits erfolgter Zahlung 
zurückzuerstatten. 
Die Verpflichtung zur Zurückerstattung nicht verwendeter Beträge tritt auch dann 
ein, wenn und soweit einzelne, bei der Schädenwürderung als unbrauchbar angenommene 
Bestandtheile des Brandobjekts, für welche die Entschädigung gewährt worden ist, gleich- 
wohl beibehalten und nicht durch Neuherstellungen ersetzt sein sollten. 
Die in Fällen nicht vollständiger Verwendung von Vergütungen dem Brand- 
beschädigten noch nicht ausgehändigten Vergütungsanweisungen sind von der Brand- 
versicherungskammer bis zum Betrage der unverwendet gebliebenen Summe auf so lange 
zurückzuhalten, bis die in der genehmigten Weise vor Ablauf der Verjährungsfrist 
erfolgte Verwendung nachgewiesen worden ist. 
#120. Die Bestimmungen in § 119 leiden auf die Nachbesitzer des Brand- 
beschädigten, soweit die Brandschädenvergütungen auf dieselben übergegangen und von 
ihnen erhoben worden sind, gleichmäßige Anwendung.
	        
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