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bestehen und wohlausgerüstete Berufsfeuerwehren in der nöthigen Stärke gehalten
werden.
Außerdem kann den Besitzern von Fabriketablissements, wenn sie Fabrikfeuerwehren
halten, welche mit den nöthigen Löschgeräthen versehen sind, den unter b gedachten Er-
fordernissen entsprechen und in den öffentlichen Dienst gestellt werden, von der Brand-
versicherungskammer eine Beihilfe von drei Prozent der von dem Etablissement zu
zahlenden Brandkassenbeiträge bewilligt werden. Solchenfalls werden bei Berechnung
der der Gemeinde, zu welcher das Etablissement gehört, zu gewährenden Beihilfe die
Brandkassenbeiträge des Etablissements von denjenigen der Gemeinde in Abzug gebracht;
solchen Gemeinden jedoch, welche eine Beihilfe von mehr als drei Prozent zu beanspruchen
haben, ist auch auf die Brandkassenbeiträge des Etablissements eine Beihilfe zu gewähren,
und zwar in der Höhe der Differenz zwischen drei Prozent aus dem der betreffenden
Gemeinde zustehenden Satze von vier bis sechs Prozent.
Diese Beiträge für das Feuerlöschwesen sind von jeder Gemeinde oder jedem Feuer-
löschverbande in der bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Feuerlöschgeräthekasse,
oder in der Gemeindekasse unter einem besonderen Kapitel zu vereinnahmen und dürfen
nur für die Zwecke des öffentlichen Feuerlöschwesens verwendet werden.
Die Obigem nach empfangsberechtigten Besitzer einzelner Grundstücke sind zur
Haltung einer besonderen Feuerlöschgeräthekasse nicht verpflichtet.
#138. Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, für die zwei ersten Fahr-
spritzen, welche von Orten außerhalb des Brandorts und seines Spritzenverbands sich
bei einem Brande eingefunden und thätig und tüchtig erwiesen haben, sowie für sonstige
ausgezeichnete Dienstleistungen beim Löschen entstandener Feuersbrünste Belohnungen
aus der Brandversicherungskasse zu bewilligen,
desgleichen
diejenigen Schäden zu vergüten, welche an nichtsächsischen Feuerlöschgeräthschaften durch
deren Gebrauch beim Löschen bei Gelegenheit eines Brandes entstanden und auf
glaubhafte Weise nachgewiesen worden sind.
139. Die Brandversicherungskammer ist ferner befugt, nach ihrem in jedem
Falle eintretenden pflichtmäßigen Ermessen, zur Umwandlung weicher in harte Dachung
von Metall, Ziegel oder Schiefer, sowie zur Herstellung von Schutzbrandmauern aus
dem Fonds der Brandversicherungsanstalt Beihilfen bis zur Hälfte des von dem tech-
nischen Anstaltsbeamten zu veranschlagenden und von der Brandversicherungskammer
festgestellten Bauaufwandes zu bewilligen, sobald durch diese Herstellungen in Bezug auf
die Verhütung oder Verminderung von Bränden ein wesentlicher Vortheil für die
Landesanstalt gewonnen wird.
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