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Tage der Ausstellung der betreffenden Vergütungsanweisungen gerechnet, der
Brandversicherungskasse.
4. Anträge auf Vergütung von Schäden an nicht versicherten Gegenständen bleiben
unberücksichtigt, wenn dieselben nicht entweder sofort bei der ersten, nach dem
Brande stattfindenden Lokalerörterung oder längstens binnen acht Tagen, vom
Tage des Brandes gerechnet, vorschriftsmäßig angemeldet worden sind.
5. Der den hypothekarischen Gläubigern nach 8 144 zustehende Anspruch auf Brand—
schädenvergütungsgelder ist binnen längstens drei Jahren, vom Tage der nach
8 144 geschehenen Bekanntmachung an, bei der Brandversicherungskammer unter
gleichzeitiger Beibringung des Nachweises der Perceptionsberechtigung anzumelden
und erlischt mit Ablauf dieser Frist.
6. Anträge auf Belohnungen oder Prämien der § 138, Absatz 1 gedachten Art müssen
bei deren Verlust binnen acht Tagen, vom Tage des Brandes an gerechnet, bei
der Verwaltungsbehörde des Brandorts angebracht werden.
7. Der Antrag auf Vergütung der an nichtsächsischen Feuergeräthschaften entstandenen
Schäden findet nur dann Berücksichtigung, wenn er binnen vier Wochen, vom
Tage des Brandes an gerechnet, bei der Verwaltungsbehörde des Brandorts
geltend gemacht wird.
8. Die unerhoben gebliebenen Beträge der in den Fällen unter 4, 6 und 7 bewilligten
Geldsummen verfallen nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Ausstellung der
betreffenden Anweisung an gerechnet, der Brandversicherungskasse.
Dritte Abtheilung.
Von der freiwilligen Versicherung gewerblicher, land oder sonstiger wirthschaft-
licher Maschinen, Apparate und Geräthschaften.
Abschnitt VII.
Allgemeine Bestimmungen.
149. Versicherungsfähig sind alle Maschinen, Apparate und Geräthschaften, welche
einem gewerblichen, land-oder sonstigen wirthschaftlichen Betriebe dienen, sobald sie
innerhalb eines bei der Landesanstalt versicherten Grundstücks oder Grundstückskomplexes
aufgestellt sind.
Zugleich mit Gegenständen der in Absatz 1 bezeichneten Art können zu denselben
gehörige Reservetheile, sowie bewegliche Zubehörungen versichert werden.
149aNDie Versicherungsfähigkeit der in § 14 9 bezeichneten Gegenstände tritt
erst ein, wenn die in § 149 Absatz 1 gedachten Maschinen 2c. aufgestellt und in dem zum
Betriebe vollständig geeigneten Zustand gesetzt find.