Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Tage der Ausstellung der betreffenden Vergütungsanweisungen gerechnet, der 
Brandversicherungskasse. 
4. Anträge auf Vergütung von Schäden an nicht versicherten Gegenständen bleiben 
unberücksichtigt, wenn dieselben nicht entweder sofort bei der ersten, nach dem 
Brande stattfindenden Lokalerörterung oder längstens binnen acht Tagen, vom 
Tage des Brandes gerechnet, vorschriftsmäßig angemeldet worden sind. 
5. Der den hypothekarischen Gläubigern nach 8 144 zustehende Anspruch auf Brand— 
schädenvergütungsgelder ist binnen längstens drei Jahren, vom Tage der nach 
8 144 geschehenen Bekanntmachung an, bei der Brandversicherungskammer unter 
gleichzeitiger Beibringung des Nachweises der Perceptionsberechtigung anzumelden 
und erlischt mit Ablauf dieser Frist. 
6. Anträge auf Belohnungen oder Prämien der § 138, Absatz 1 gedachten Art müssen 
bei deren Verlust binnen acht Tagen, vom Tage des Brandes an gerechnet, bei 
der Verwaltungsbehörde des Brandorts angebracht werden. 
7. Der Antrag auf Vergütung der an nichtsächsischen Feuergeräthschaften entstandenen 
Schäden findet nur dann Berücksichtigung, wenn er binnen vier Wochen, vom 
Tage des Brandes an gerechnet, bei der Verwaltungsbehörde des Brandorts 
geltend gemacht wird. 
8. Die unerhoben gebliebenen Beträge der in den Fällen unter 4, 6 und 7 bewilligten 
Geldsummen verfallen nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Ausstellung der 
betreffenden Anweisung an gerechnet, der Brandversicherungskasse. 
Dritte Abtheilung. 
Von der freiwilligen Versicherung gewerblicher, land oder sonstiger wirthschaft- 
licher Maschinen, Apparate und Geräthschaften. 
Abschnitt VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
149. Versicherungsfähig sind alle Maschinen, Apparate und Geräthschaften, welche 
einem gewerblichen, land-oder sonstigen wirthschaftlichen Betriebe dienen, sobald sie 
innerhalb eines bei der Landesanstalt versicherten Grundstücks oder Grundstückskomplexes 
aufgestellt sind. 
Zugleich mit Gegenständen der in Absatz 1 bezeichneten Art können zu denselben 
gehörige Reservetheile, sowie bewegliche Zubehörungen versichert werden. 
149aNDie Versicherungsfähigkeit der in § 14 9 bezeichneten Gegenstände tritt 
erst ein, wenn die in § 149 Absatz 1 gedachten Maschinen 2c. aufgestellt und in dem zum 
Betriebe vollständig geeigneten Zustand gesetzt find.
	        
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