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c) Gebäude mit Einrichtungen zum Waarentrocknen mittelst Dampf- oder Warm—
wasserheizung, sowie zum Trocknen nicht brennbarer Stoffe mittelst Ofen—
heizung;
ch Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmieden und Walzen von Metallen;
e) Gebäude zur Verarbeitung und Verfertigung nicht oder nicht leicht brenn—
barer Stoffe, beziehentlich Gegenstände;
f) Gebäude zu Niederlagen oder Magazinen von zwar brennbaren Stoffen, jedoch
in festem, gepreßtem, resp. verpacktem und daher nicht leicht ent-
zündbarem Zustande.
sind zu rechnen. Zur IV. Abtheilung
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen brennbarer Flüsfigkeiten und
Stoffe;
b) Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmelzen von Metallen und Erzen;
c) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erhärten und Brennennicht brennbarer
Stoffe, mit Ausnahme der Ziegelbrennöfen mit nicht massivem Ueberbaue und
der Ziegeltrockenscheunen mit Warmtrocknerei durch besondere Heizung (vergl.
Abtheilung VII, sub i);
d) Gasbereitungsanstalten;
e) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zu-
stande und bei vorherrschend eisernen oder metallenen Hilfs-
maschinen und gangbaren Zeugen; dazu alle größeren Holzarbeiter-
werkstätten mit gewöhnlichem Handwerkszeugbetriebe;
f) Gebäude zu gewerblichen Zwecken mit mechanischen Vorrichtungen mit vor-
herrschend eisernen Maschinen und hölzernen gangbaren Zeugen und
Triebwerken; .
8) Gebäude zu Niederlagen oder Magazinen von brennbaren Stoffen in mehr
gelockertem, und bei flüssigen und dem ähnlichen Subftanzen, sowohl
in verpacktem, als offenem, und deshalb leichter entzündlichem Zu-
stande;
h) Gebäude, in welchen, ohne daß dieselben die vollständige Konstruktion von Schau-
spielhäusern haben, erwerbsmäßig zeitweilig theatralische Vorstellungen in
Räumen mit geschlossenen Decken und dichten Fußböden gegeben werden.
Zur Abtheilung V.
a) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden und bei den Gehöften be-
findlichen Scheunen-, Wirthschafts-, Schuppen= und anderen Gebäude, welche zu