Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 286 — 
c) Gebäude mit Einrichtungen zum Waarentrocknen mittelst Dampf- oder Warm— 
wasserheizung, sowie zum Trocknen nicht brennbarer Stoffe mittelst Ofen— 
heizung; 
ch Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmieden und Walzen von Metallen; 
e) Gebäude zur Verarbeitung und Verfertigung nicht oder nicht leicht brenn— 
barer Stoffe, beziehentlich Gegenstände; 
f) Gebäude zu Niederlagen oder Magazinen von zwar brennbaren Stoffen, jedoch 
in festem, gepreßtem, resp. verpacktem und daher nicht leicht ent- 
zündbarem Zustande. 
sind zu rechnen. Zur IV. Abtheilung 
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen brennbarer Flüsfigkeiten und 
Stoffe; 
b) Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmelzen von Metallen und Erzen; 
c) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erhärten und Brennennicht brennbarer 
Stoffe, mit Ausnahme der Ziegelbrennöfen mit nicht massivem Ueberbaue und 
der Ziegeltrockenscheunen mit Warmtrocknerei durch besondere Heizung (vergl. 
Abtheilung VII, sub i); 
d) Gasbereitungsanstalten; 
e) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zu- 
stande und bei vorherrschend eisernen oder metallenen Hilfs- 
maschinen und gangbaren Zeugen; dazu alle größeren Holzarbeiter- 
werkstätten mit gewöhnlichem Handwerkszeugbetriebe; 
f) Gebäude zu gewerblichen Zwecken mit mechanischen Vorrichtungen mit vor- 
herrschend eisernen Maschinen und hölzernen gangbaren Zeugen und 
Triebwerken; . 
8) Gebäude zu Niederlagen oder Magazinen von brennbaren Stoffen in mehr 
gelockertem, und bei flüssigen und dem ähnlichen Subftanzen, sowohl 
in verpacktem, als offenem, und deshalb leichter entzündlichem Zu- 
stande; 
h) Gebäude, in welchen, ohne daß dieselben die vollständige Konstruktion von Schau- 
spielhäusern haben, erwerbsmäßig zeitweilig theatralische Vorstellungen in 
Räumen mit geschlossenen Decken und dichten Fußböden gegeben werden. 
Zur Abtheilung V. 
a) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden und bei den Gehöften be- 
findlichen Scheunen-, Wirthschafts-, Schuppen= und anderen Gebäude, welche zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.