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nicht mehr bedroht zu erachten sind, wenn sie sich außerhalb der betreffenden Ent—
fernungen befinden.
Dem Nullpunkte oder dem Aufhören der Ansteckungsgefahr am Ende der
vorstehend ermittelten Entfernungen steht die Gewißheit des Angestecktwerdens
bei dem unmittelbaren Aneinanderstoßen zweier, durch Brandmauern gegenseitig
nicht geschützter Gebäude, oder bei dem Vorhandensein eines nur sehr kleinen, die
Entzündung des einen ansteckbaren Gebäudes durch das andere erfahrungsmäßig nicht
in beachtenswerther Weise verhindernden Abstands zwischen demselben gegenüber.
Bei allen übrigen ansteckbaren Gebäuden, welche sich innerhalb der Ansteck—
ungsgrenzen in erheblicheren Abständen von einander befinden, kommt nur ein
Theil der Gewißheit oder die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit der
Ansteckung, je nach dem Maße des Abstands in Frage.
Die Ansteckungsgefahr unterscheidet sich nach zwei verschiedenen Richtungen hin und
theilt sich
a) in die Gefahr bei den Gebäuden von verschiedenen Graden von Feuergefährlichkeit
eines und desselben Komplexes unter sich:
Eigene Ansteckung oder Komplexgefahr
und
b) in die Gefahr durch die Gebäude nachbarlicher Komplexe:
Fremde Ansteckung oder die Gefahr der Lage des Komplexes.
Die Berücksichtigung der eigenen Ansteckungsgefahr hat in einem
Ausgleiche der verschiedenen Gefahren und Risicoverhältnisse
der einzelnen Gebäude eines und desselben Komplexes unter sich
zu bestehen, und wird derselbe vorstehendem Grundsatze gemäß und unter Anwendung
der ermittelten Entfernungsdimensionen mittelst der Tabelle Gesetzbeilage III, 42
bewirkt.
Die Beitrags-Erhöhung, welche sich in Folge dieses Ausgleichs für den ganzen
Komplex, für eine Gruppe, oder für einzelne Gebäude desselben ergiebt, erscheint bei
diesem Verfahren in der Tabelle jederzeit in Beitragsklassen ausgedrückt.
Stehen nämlich die sämmtlichen Gebäude eines Grundstückskomplexes unter sich
in den kleinsten Entfernungen (Colonne 2 der Tabelle A2) von einander, in denen
der Erfahrung nach die Ansteckung mit Gewißheit erfolgt, so ergiebt sich für den ganzen
Gebäudekomplex, und zwar unter Zugrundelegung der in demselben vorhandenen
höchsten Gefahrfactoren, nur Eine gemeinsame Beitragsklasse (Komplexklasse), welche
sowohl die eigene direkte als indirekte Gefahr und das dadurch entstehende Risico-
verhältniß in sich schließt.