Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 292 — 
nicht mehr bedroht zu erachten sind, wenn sie sich außerhalb der betreffenden Ent— 
fernungen befinden. 
Dem Nullpunkte oder dem Aufhören der Ansteckungsgefahr am Ende der 
vorstehend ermittelten Entfernungen steht die Gewißheit des Angestecktwerdens 
bei dem unmittelbaren Aneinanderstoßen zweier, durch Brandmauern gegenseitig 
nicht geschützter Gebäude, oder bei dem Vorhandensein eines nur sehr kleinen, die 
Entzündung des einen ansteckbaren Gebäudes durch das andere erfahrungsmäßig nicht 
in beachtenswerther Weise verhindernden Abstands zwischen demselben gegenüber. 
Bei allen übrigen ansteckbaren Gebäuden, welche sich innerhalb der Ansteck— 
ungsgrenzen in erheblicheren Abständen von einander befinden, kommt nur ein 
Theil der Gewißheit oder die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit der 
Ansteckung, je nach dem Maße des Abstands in Frage. 
Die Ansteckungsgefahr unterscheidet sich nach zwei verschiedenen Richtungen hin und 
theilt sich 
a) in die Gefahr bei den Gebäuden von verschiedenen Graden von Feuergefährlichkeit 
eines und desselben Komplexes unter sich: 
Eigene Ansteckung oder Komplexgefahr 
und 
b) in die Gefahr durch die Gebäude nachbarlicher Komplexe: 
Fremde Ansteckung oder die Gefahr der Lage des Komplexes. 
Die Berücksichtigung der eigenen Ansteckungsgefahr hat in einem 
Ausgleiche der verschiedenen Gefahren und Risicoverhältnisse 
der einzelnen Gebäude eines und desselben Komplexes unter sich 
zu bestehen, und wird derselbe vorstehendem Grundsatze gemäß und unter Anwendung 
der ermittelten Entfernungsdimensionen mittelst der Tabelle Gesetzbeilage III, 42 
bewirkt. 
Die Beitrags-Erhöhung, welche sich in Folge dieses Ausgleichs für den ganzen 
Komplex, für eine Gruppe, oder für einzelne Gebäude desselben ergiebt, erscheint bei 
diesem Verfahren in der Tabelle jederzeit in Beitragsklassen ausgedrückt. 
Stehen nämlich die sämmtlichen Gebäude eines Grundstückskomplexes unter sich 
in den kleinsten Entfernungen (Colonne 2 der Tabelle A2) von einander, in denen 
der Erfahrung nach die Ansteckung mit Gewißheit erfolgt, so ergiebt sich für den ganzen 
Gebäudekomplex, und zwar unter Zugrundelegung der in demselben vorhandenen 
höchsten Gefahrfactoren, nur Eine gemeinsame Beitragsklasse (Komplexklasse), welche 
sowohl die eigene direkte als indirekte Gefahr und das dadurch entstehende Risico- 
verhältniß in sich schließt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.