Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Stehen dagegen nur einige Gebäude (eine Gruppe) des Gehöftes in dieser dichten 
Weise beisammen, während die anderen Gebäude in den weiteren Abständen (Colonne 
3 bis 7 der Tabelle A2) sich befinden, so ergiebt sich nur für diese Gruppe, — 
oder wenn deren mehrere vorhanden, für jede derselben — eine gemeinschaftliche 
Beitragsklasse (Gruppenklasse), mit denen sodann ebenso, wie überhaupt bei allen ein- 
zelnen Gebäuden eines und desselben Komplexes, welche sich unter einander in den 
weiteren Abständen (Colonne 3 bis 7 der Tabelle A2) befinden, der Ausgleich nach 
Maßgabe der gedachten Tabelle, durch Hinzuschlagung der verhältnißmäßigen Anzahl 
Klassen für die Risicoerhöhung zu bewirken ist. 
Für die Berücksichtigung der fremden Ansteckung oder die Gefahr der Lage 
sind folgende Bestimmungen maßgebend: 
1. diese Gefahr wird auf die Ansteckung von den vier, dem zu klassificirenden (be- 
drohten) Komplexe in Ansteckungsnähe und bei harter Dachung des betreffenden 
bedrohten Gebäudes, nach verschiedenen Richtungen hin zunächst stehenden 
fremden Gebäudekomplexen beschränkt; 
2. die Gefahr= und Risicoerhöhung wird ebenfalls, wie bei der Ausgleichung der 
Feuergefährlichkeit im eigenen Gehöfte, auf Beitragsklassen reducirt, und, 
in solchen ausgedrückt, je nach der Sachlage, den sämmtlichen Gebäuden des 
zu klassificirenden (bedrohten) Komplexes, durch Addition zur Komplexklasse, 
oder 
den Gebäuden der betreffenden isolirten Gruppe desselben, durch Addition zur 
Gruppenklasse, 
oder 
auch nur allen den einzelnen Gebäuden des Komplexes, welche, und insoweit 
diese Gebäude überhaupt unter einander in ansteckender Nähe stehen, 
sowie endlich 
allen betreffenden isolirten, aber in ansteckender Nachbarschaft stehenden Ge- 
bäuden des Komplexes, durch Addition zur Gebäudeklasse, 
in Zuschlag gebracht. 
3. Diese Erhöhung ist bezüglich eines jeden der umgebenden gefahrdrohenden 
Nachbarkomplexe, nach Maßgabe dessen Abstands und der baulichen Beschaffen- 
heit der betreffenden Gebäude, entweder eine Einfache oder eine Zweifache, 
d. h. sie beträgt entweder Eine Beitragsklasse oder Zwei dergleichen der höheren 
Abstufung von 1,,66 Beitragseinheiten. 
Die Gesammterhöhung des Beitrags kann also Eine, bis äußersten 
Falls Acht Beitragsklassen betragen. 
4. Zur Ermittelung dieser Erhöhungsklassen dient die Tabelle, Gesetzbeilage III, As. 
1836. 12
	        
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