Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1886.
Inhalt: Nr. 14. Gesetz, die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete
Rinder betr. S. 63. — Nr. 15. Ausführungsverordnung dazu. S. 64. — Nr. 16. Verordnung,
die für Prüfung und Revision kleiner Dampfkessel zu erhebenden Gebühren betr. S. 65.
Nr. 14. Gesetz,
die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene
oder getödtete Rinder betreffend;
vom 17. März 1886.
W33, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2. 20 20.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§# 1. Für Rinder, welche an Milzbrand umstehen oder wegen dieser Seuche getödtet
werden, wird, außer in den nachstehend in § 4 erwähnten Fällen, Entschädigung gewährt.
§2. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt vier Fünftheile des gemeinen Werthes
der Thiere, ohne Rücksicht auf die Werthverminderung, welche in Folge der Seuche ein-
tritt. Es kommt aber der Betrag der aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungs-
summe darauf in Abrechnung.
6a 3. Sofern nicht ein anderer Berechtigter bekannt ist, wird die Entschädigung
Demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das betreffende Thier zur Zeit
des Umstehens, beziehentlich der Tödtung befunden hat. Mit dieser Zahlung erlischt
jeder Entschädigungsanspruch Dritter.
Ausgegeben zu Dresden den 23. März 1886. 10