Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1886. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 14. Gesetz, die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete 
Rinder betr. S. 63. — Nr. 15. Ausführungsverordnung dazu. S. 64. — Nr. 16. Verordnung, 
die für Prüfung und Revision kleiner Dampfkessel zu erhebenden Gebühren betr. S. 65. 
  
Nr. 14. Gesetz, 
die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene 
oder getödtete Rinder betreffend; 
vom 17. März 1886. 
W33, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
2. 20 20. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§# 1. Für Rinder, welche an Milzbrand umstehen oder wegen dieser Seuche getödtet 
werden, wird, außer in den nachstehend in § 4 erwähnten Fällen, Entschädigung gewährt. 
§2. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt vier Fünftheile des gemeinen Werthes 
der Thiere, ohne Rücksicht auf die Werthverminderung, welche in Folge der Seuche ein- 
tritt. Es kommt aber der Betrag der aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungs- 
summe darauf in Abrechnung. 
6a 3. Sofern nicht ein anderer Berechtigter bekannt ist, wird die Entschädigung 
Demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das betreffende Thier zur Zeit 
des Umstehens, beziehentlich der Tödtung befunden hat. Mit dieser Zahlung erlischt 
jeder Entschädigungsanspruch Dritter. 
Ausgegeben zu Dresden den 23. März 1886. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.