Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, 
aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen 
werden können. 
6. Im § 15, „Einschreibsendungen“ betreffend, ist im ersten Satze des Ab- 
satz hinter den Worten: „Packete ohne Werthangabe“ hinzuzufügen: 
— ausschließlich jedoch der dringenden Packete (§ 11a) — 
7. Im §17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Im Akbsatz lII ist statt der Worte: „Reichs-Telegraphenanstalt“ 
zu setzen: 
, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt. 
2. Im Absatz V sind die Angaben unter a zu streichen und die 
folgenden Sätze b, c, mit bez. a, b, e zubezeichnen; dem- 
entsprechend sindimletzten Satze die Worte: „unter a und b“ 
bez. „unter c und d“ abzuändern in: 
unter a bez. unter b und c. 
8. Im § 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende Aen- 
derungen ein: 
1. Im Absatzl!l sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage bis 
zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzuändern in: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich 
zulässig. 
2. Der Absatz ll ist zustreichen; die folgenden Absätze erhalten 
dementsprechend die Nummern II bis VIII. 
9. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, er- 
hält der Absatz I/X folgenden veränderten Eingang: 
IX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein- 
geschriebenen Brief, 
10. Im § 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, 
erhält der Absatz All folgenden veränderten Eingang: 
XII. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein- 
geschriebenen Brief. 
11. Im §25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, erhalten die Absätze III 
und IVfolgende veränderte Fassung:
	        
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