Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Es wird Solches und daß die Gesellschaft für das Königreich Sachsen 
Dresden 
zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst ihren Gerichtsstand hat, hier— 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. April 1886. 
Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Münckner. 
  
Nr. 21. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und für Besorgung der 
übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommenstener obliegenden Ge— 
schäfte in den Jahren 1886 und 1887 betreffend; 
vom 10. April 1886. 
Mit Bezug auf § 78, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird 
für die Jahre 1886 und 1887 
die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf 
zwei Procent 
und die Gebühr für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach 
Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs- 
bestimmungen obliegenden Geschäfte 
für die Gemeinden, welchen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
ein Procent 
und für die übrigen Gemeinden auf 
ein halbes Procent 
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeiträge hiermit festgesetzt. 
Dresden, am 10. April 1886. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Voelkel.
	        
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