Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der 
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
8 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche 
in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), 
sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn und zwar zunächst der ersten Section 
derselben werden nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren von 
Mügeln (Stadt und Flur), 
Schloßhäuser (Stadt und Flur), 
Kammergut Mügeln, 
Altmügeln, 
Nebitzschen, 
Poppitz, 
Glossen, 
Gröppendorf, 
Wadewitz, 
Mahlis, 
Mannewitz 
und 
Reckwitz 
betroffen. 
Dresden, den 20. Juni 1887. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Böttcher. 
Fromm.
	        
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