Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 126 — 
Prüfungskommission nicht mehr als Theil der Prüfungskommission für das höhere Schul- 
amt, sondern als eine für sich bestehende Kommission diese Prüfung vorzunehmen hat. 
Dresden, den 31. August 1887. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler. 
Ordnung 
der 
Prüfung für das höhere Schulamt 
vom 31. August 1887. 
l1. 
Bestimmung der Prufung. 
Die Prüfung ist bestimmt zur Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung für das 
höhere Schulamt. 
Als höheres Schulamt im Sinne dieser Prüfungsordnung gilt das Amt eines wissen- 
schaftlichen Lehrers an Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Seminaren und den 
diesen Anstalten in den Unterrichtszielen gleichstehenden Privatlehranstalten nach näherer 
Maßgabe des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 
1876, 8§ 18, 35, 53 und 64 — Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1876, 
Seite 317 flg. 
82. 
Prüfungsbehörde. 
Die Prüfung erfolgt bei der in Verbindung mit der Universität Leipzig bestehenden 
Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungskommission. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission werden vom Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts ernannt. 
83. 
Zuständigkeit der Kommission. 
Voraussetzung für die Zuständigkeit der Kommission ist, daß der Kandidat im König— 
reich Sachsen staatsangehörig ist oder hier seinen wesentlichen Aufenthalt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.