Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Ohne diese Voraussetzung kann die Prüfung nur geschehen, wenn der Kandidat ent— 
weder im Königreich Sachsen bereits im öffentlichen Dienste verwendet ist oder eine solche 
Verwendung in bestimmter Aussicht hat, oder das letzte und mindestens noch ein früheres 
Semester seiner Studienzeit an der Universität Leipzig zugebracht hat und die Meldung 
zur Prüfung längstens binnen Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität bewirkt. 
In allen anderen Fällen, desgleichen, wenn der Kandidat dem deutschen Reiche nicht 
angehört, bedarf es für die Zulassung zur Prüfung der Genehmigung durch das Ministe— 
rium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
84. 
Bedingungen der Zulassung. 
Bedingung der Zulassung ist das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gym- 
nasium des deutschen Reichs und die Vollendung eines der wissenschaftlichen Vorbereitung 
auf das höhere Schulamt entsprechenden dreijährigen Studiums an einer deutschen Staats- 
Universität, darunter wenigstens eines einjährigen Studiums an der Universität Leipzig. 
Zu den Staats-Universitäten im Sinne dieser Prüfungsordnung gehört auch die 
Akademie zu Münster. 
An Stelle des Reifezeugnisses von einem humanistischen Gymnasium genügt das 
Reifezeugniß eines Realgymnasiums des deutschen Reichs, wenn Mathematik, Natur- 
wissenschaften oder die fremden neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind 
(§§ 10 und 11). 
Von der vollständigen Erfüllung der Bedingungen in Absatz 1 kann das Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts ausnahmsweise entbinden. Insbesondere kann 
eine solche Bewilligung eintreten, wenn Kandidaten der fremden neueren Sprachen außer 
einem mindestens zweijährigen Studium an einer deutschen Staats-Universität eine Zeit 
lang an einer Hochschule studirt haben, an welcher in französischer oder englischer Sprache 
vorgetragen wird, oder in den betreffenden Ländern sich behufs ihrer sprachlichen Aus- 
bildung aufgehalten und darüber einen beglaubigenden Nachweis beigebracht haben. 
§ 5. 
Meldung zur Prüfung. 
Die Meldung erfolgt schriftlich bei der Kommission; mit Ausnahme der Universitäts- 
ferien kann sie zu jeder Zeit geschehen. 
In der Meldung hat der Kandidat anzugeben, in welchen Hauptfächern und für 
welche Stufe derselben (§ 10) er die Lehrbefähigung erwerben will, ferner, insoweit für 
die Nebenfächer zu den gewählten Hauptfächern eine Wahl gelassen ist, in welchen der- 
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