Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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sichtigung der sächsischen und preußischen Geschichte erfordert. Auch müssen dem Kandidaten 
die bedeutendsten neueren Geschichtswerke über die erwähnten Gebiete bekannt sein. 
3. Für die Lehrbefähigung in den oberen Klassen ist neben der Bekanntschaft mit 
dem Entwickelungsgange der allgemeinen Weltgeschichte Kenntniß und Verständniß der 
griechischen und römischen, sowie der mittleren und neueren Geschichte von Deutschland, 
insbesondere von Sachsen und Preußen in wissenschaftlicher Vertiefung erforderlich. Dazu 
gehört, daß der Kandidat wenigstens einem Theile der Geschichte in der Herausarbeitung 
aus den Quellen näher getreten und in die dabei einzuschlagenden Wege und Mittel der 
historischen Forschung eingeweiht ist, daß er überhaupt die wichtigeren Geschichtsquellen 
und die bedeutenderen neueren Bearbeitungen kennt und unter ihnen zu wählen versteht, 
auch mit dem Charakter der Meisterwerke unter den letzteren durch eigenes Studium ver- 
traut geworden ist. Specielle, die Entwickelung der Verfassung und der Kultur nach 
ihren Hauptrichtungen einschließende Kenntnisse sind bezüglich des Alterthums in der 
griechischen und römischen Geschichte, bezüglich des Mittelalters und der neueren Zeit in 
der Geschichte des Vaterlandes zu verlangen. 
4. Für jede Stufe der Lehrbefähigung ist klare Anschauung des Schauplatzes der 
Begebenheiten erforderlich. 
2D0. 
8. Geographie. 
1. Um die Lehrbefähigung in der Geographie für die unteren Klassen zu erwerben, 
ist der Nachweis elementarer, aber sicherer Kenntniß auf dem Gebiete der mathematischen, 
der physischen, insbesondere der topischen und der politischen Geographie zu führen; auch 
muß der Kandidat im Stande sein, die Grundthatsachen der mathematischen Geographie 
auf der Erdkugel und an der Tafel zur Anschauung zu bringen. 
2. Behufs Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klassen muß der 
Kandidat auf den genannten Gebieten der Geographie eine eingehendere Kenntniß, sowie 
eine Orientirung über die Geschichte der Entdeckungen und über die historisch wichtigsten 
Richtungen des Welthandels sich erworben haben. 
3. Zur Lehrbefähigung in den oberen Klassen ist nachzuweisen, daß der Kandidat 
mit den Lehren der mathematischen Geographie und, soweit dieselben mit Hilfe der 
Elementarmathematik sich begründen lassen, auch mit deren Beweisen vollständig vertraut 
und von den physikalischen und den wichtigeren geologischen Verhältnissen der Erdoberfläche 
Rechenschaft zu geben im Stande ist. Außerdem muß der Kandidat erweisen, daß er von 
der politischen Geographie der Gegenwart eine specielle Kenntniß und von der territorialen 
Entwickelung der wichtigsten Kulturstaaten eine Uebersicht gewonnen, sowie mit den 
Hauptthatsachen der Ethnographie sich bekannt gemacht hat.
	        
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