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gelegten Anleihe= und beziehentlich Tilgungsplans die nach § 10 40 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht wird.
Dresden, am 4. Januar 1887.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Münckner.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden