Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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wendet werden dürfen. Stammvermögen wird hiernach bei den meisten Kassen nicht vor— 
handen sein. 
Alles andere Vermögen gehört entweder zum Kassenbestand oder zum Reserve— 
fonds, und zwar zum letzteren, soweit es demselben ausdrücklich überwiesen wird. Der 
Kassenbestand beim Rechnungsabschluß, d. i. der Ueberschuß der Einnahmen, soweit er 
nicht dem Reservefonds überwiesen (auch nicht zur Schuldentilgung verwandt) wird, ge- 
hört nicht in den Vermögensausweis, sondern in die Betriebsrechnung des nächsten 
Jahres. 
In der Rubrik Schulden handelt es sich lediglich um Darlehen, nicht um Vor- 
schüsse der Gemeinden oder Zuschüsse der Arbeitgeber. 
Seite 2. 
Einnahmen. 
Spalte 3. Hierher gehören Zinsen vom Stammvermögen, vom Reservefonds und 
von vorübergehenden Geldanlagen (insbesondere vom Kassenbestand, wenn dieser als Gut- 
haben bei einer Bank angelegt war). 
Spalte 6. Hierher gehören nur Beiträge, welche von Mitgliedern unmittelbar, 
ohne Vermittelung des Arbeitgebers, an die Kasse eingezahlt worden sind. Beiträge, 
die zwar den Mitgliedern zur Last fallen, aber durch Arbeitgeber eingezahlt sind, 
gehören in Spalte 5. 
Ausgaben. 
Spalte 10. Zurückgezahlte Vorschüsse: Hierher gehören nur Rück- 
zahlungen der in Spalten 7 und 8 der Einnahmen bezeichneten Vorschüsse. 
Spalte 11. Verwaltungskosten: Zu den persönlichen Verwaltungs- 
kosten gehören insbesondere alle Besoldungen, Tantiemen, Vergütungen für Kranken- 
kontrole, Einnehmergebühren, Reisekosten und Diäten der Revisoren, der Abgeordneten 
der Generalversammlung und dergleichen, — zu den sächlichen insbesondere Aus- 
gaben für Schreibmaterial, Statutenbücher, Porti, Lokalmiethe und dergleichen.
	        
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