Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 17 — 
und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1887. 
  
    
Inhalt: Nr. 11. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadt Hohenstein betr. S. 17. — Nr. 12. Ver- 
ordnung, eine Abänderung der Verordnung vom 17. November 1886 wegen Bekanntgabe der den Militär- 
anwärtern im Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betr. S. 18. 
—.. 
Nr. 11. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Hohenstein betreffend; 
vom 5. März 1887. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der vom Stadtrathe zu 
Hohenstein unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von 
Schuldscheinen, welche auf den Inhaber lauten und seiten des letzteren unkündbar sein 
sollen, und zwar von 40 Abschnitten Lit. A zu je 1500 Mark, 80 Abschnitten Lit. B 
zu je 1000 Mark und 200 Abschnitten Lil. C zu je 300 Mark, zum Zwecke der Auf- 
nahme einer, mit Drei und ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsenden Anleihe von 
Zwei Hundert Tausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und beziehentlich Tilgungsplans die nach § 1040 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 5. März 1887. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Münckner. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 19. März 1887. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.