Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 2 — 
Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder von Wieder— 
käuern und Schweinen in demselben Wagen ist bei Transporten von deutschen 
Schlachtviehmärkten nach den Nordseehäfen verboten. Im Uebrigen ist die Ver— 
ladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung 
in demselben Wagen nur dann gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrièren, 
Bretter- oder Lattenverschläge von einander getrennten Abtheilungen erfolgt. 
2. Hinter dem nurgedachten Absatze 3 ist als Absatz 4 einzuschalten: 
Zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine 
dürfen nur dann verladen werden, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt 
wird, daß die Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzt unter- 
sucht und gesund befunden worden sind. 
3. Die in Absatz 2 der Verordnung vom 16. September 1879 angedrohten 
Strafen leiden auch bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende, beziehentlich abgeänderte 
Bestimmungen Anwendung. 
Dresden, am 21. December 1887. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Körner. 
  
Nr. 2. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrages der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1888 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 29. December 1887. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural— 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
S. 52) ist in Nr. 303 des diesjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende 
Bekanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.= 
Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden 
Vergütung für das Jahr 1888 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung 
für Mann und Tag zu gewähren ist:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.