Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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a) für die volle Tageskost mit Brot 80 K, ohne Brot 65 4, 
b) für die Mittagskost 40 35 
) für die Abendkost 25 20 
d) für die Morgenkost 15 10 
Berlin, den 23. December 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) von Bötticher.“ 
Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 29. December 1887. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Fabrice. 
Sturm. 
Nr. 3. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Löbau-Zittauer 
Staatseisenbahn betreffend; 
vom 31. December 1887. 
□ 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes an der Löbau-Zittauer 
Staatseisenbahn macht sich die Herstellung von Schneeschutzanlagen erforderlich. 
Da die Verhandlungen wegen freihändiger Erwerbung des zu diesen Schneeschutz- 
anlagen benöthigten Areals nicht allenthalben zum Ziele geführt haben, so wird mit 
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des 
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen 
betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
6 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung der Löbau-Zittauer Staatseisenbahn durch Herstellung von Schnee- 
schutzanlagen in Anwendung zu bringen.
	        
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