Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 476 — 
Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereitung von Bier für andere Brauer oder zur 
Ueberlassung von Bier an andere fixirte Brauer. 
Ebenso ist dem Fixaten die Benutzung der Brauerei eines Anderen, der Bezug von 
Bier aus anderen Brauereien, sowie die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer 
nur unter Zustimmung des Hauptamts (beziehungsweise der Hauptämter) gestattet. 
87. 
Das Recht, diesen Vertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, steht zu: 
a) beiden Theilen: im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung über 
die Brausteuer; desgleichen beim Wechsel der Person des Besitzers (durch Erb— 
gang, Veräußerung, Verpachtung 2c.); 
b) der Steuerverwaltung: bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; bei 
Uebertretungen des Gesetzes vom 31. Mai 1872 oder der dazu erlassenen Ver— 
waltungsvorschriften, welche in Bezug auf die Brauerei von dem Brauereibesitzer 
oder einer Person, für welche er nach § 38 dieses Gesetzes haftet, begangen sind; 
bei Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Gefäße, welche eine erhebliche 
Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes einer anderen 
Brauerei durch den Brauereibesitzer; im Falle des Konkurses des letzteren; 
c) dem Brauereibesitzer: wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens drei 
Monate dauernden Betriebseinstellung genöthigt wird; 
d) den Erben des Brauereibesitzers: wenn letzterer im Laufe der Fixationsperiode 
versterben sollte. 
Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an den 
anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der Vertrag 
erlischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstattet. 
Erfolgt die Aufhebung des Vertrages wegen verzögerter Zahlung einer Abfindungs- 
rate, so muß neben der etwa sonst rückständigen Steuer auch die für den Monat, in 
welchem der Vertrag erlischt, zu zahlende Steuerrate nachgezahlt werden. 
88. 
Der Brauereibesitzer hat die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixation 
und sobald er aus dem Fixationsverhältniß ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung 
oder zur Vermahlungssteuer übergeht, unaufgefordert vollständig dem Amt 
anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwerfen, 
deren Ergebniß auf beiden Exemplaren dieses Vertrages unter Mitunterschrift des 
Brauereibesitzers von dem Revisionsbeamten bescheinigt wird. Findet sich zur Zeit des 
Uebergangs von dem Fixationsverhältnisse ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.