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Nr. 67. Verordnung,
zu Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874
und vom 6. Mai 1880;
vom 15. Dezember 1888.
Zu Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes werden mit Allerhöchster Ge-
nehmigung hiermit folgende Bestimmungen getroffen:
J.
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in das
Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer
Civilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, kommen folgende Bestimmungen zur
Anwendung:
1. Jedem mit Gehalt oder Jahresremuneration angestellten Staatsbeamten bleibt
während des Kriegsdienstes seine Civilstelle gewahrt.
2. Den mit Gehalt oder Jahresremuneration angestellten Staatsbeamten, sowie den
gegen feste Monats= oder Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten wird während
der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt fort-
gewährt.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören die mit der Stelle oder Be-
schäftigung verbundenen baaren Bezüge (Gehalt, Remuneration u. s. w.), Orts-,
Stellen -, Funktions= und andere persönliche Zulagen, der bestallungsmäßig oder
nachträglich von der Anstellungsbehörde festgesetzte Werth der freien Dienst-
wohnung (Heizung, Beleuchtung), dafern nicht letztere selbst fortgewährt wird,
pensionsfähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der pensionsfähige Betrag
solcher Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend oder fallend sind.
Der letztere Betrag ist für die Dauer des Kriegsdienstes in monatlichen Raten
am Ersten jeden Monats im Voraus zu gewähren.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und Dienst-
aufwandsgelder, sowie die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten nicht ge-
rechnet.
3. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militär-
verwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben Zehntel der
Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Civildiensteinkommen angerechnet.