66.
68.
69.
70.
71.
72.
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als Erben erfolgt, sämmtliche Erben nach Verhältniß ihres
Erbtheils.
Vormundschaftssachen.
Für die Bestellung eines Altersvormundes
in den Fällen der §§ 1878, 1879 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Für die Bestellung eines Zustands- oder Abwesenheitsvormundes
Anmerkung zu Nr. 64 und 65.
Die Gebühr umfaßt die Mühwaltungen behufs Ermittelung
der zum Vormund zu bestellenden Person, die Verpflichtung des
Vormundes und die Ausstellung des Vormundschaftsscheins.
Für die Entschließung wegen Aufhebung einer Zustands. oder Ab—
wesenheitsvormundschaft .
Anmerkung.
Die Gebühr kommt nicht zur Erhebung, wenn die Auf—
hebung auf Grund gerichtlichen Urtheils zu erfolgen hat.
. Für die Entschließung wegen Ertheilung eines obervormundschaft-
lichen Decrets
Für vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen und Verfügungen in
Angelegenheiten nicht bevormundeter Minderjähriger, insbesondere
in den Fällen der §§ 1749, 1803, 1804, 1818, 1832 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Für die Ueberwachung einer vormundschaftlichen Vermögensverwalt=
ung, einschließlich der Prüfung der Vormundschaftsrechnung, die
Hälfte der in § 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 1 S. August 1884
geordneten Gebühr, jedoch nicht mehr als 2 vom Hundert des
Jahresertrags, als Gesammtgebühr.
Für die Aufstellung einer Vermögensübersicht, sofern die Aufstellung
nicht einen nothwendigen Bestandtheil von Geschäften bildet, welche
anderen Tarifbestimmungen unterliegen
Für die Aufnahme der Liberationserklärung
Register- und Handelssachen.
Bei Eintragungen in das Handelsregister in Betreff eines Einzel-
kaufmanns
a) für die Anlegung des Foliums und die ersten Einträge in
Rubrik I, II und lIII.
5) für jede spätere Eintragung
2—5 %
2—10.4.
2—20..
2 —20.
1 —20..
3—30·.
2—30.4.
1—10.
5—25.4,
2—15.4.
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