Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

66. 
68. 
69. 
70. 
71. 
72. 
— 193 — 
als Erben erfolgt, sämmtliche Erben nach Verhältniß ihres 
Erbtheils. 
Vormundschaftssachen. 
Für die Bestellung eines Altersvormundes 
in den Fällen der §§ 1878, 1879 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Für die Bestellung eines Zustands- oder Abwesenheitsvormundes 
Anmerkung zu Nr. 64 und 65. 
Die Gebühr umfaßt die Mühwaltungen behufs Ermittelung 
der zum Vormund zu bestellenden Person, die Verpflichtung des 
Vormundes und die Ausstellung des Vormundschaftsscheins. 
Für die Entschließung wegen Aufhebung einer Zustands. oder Ab— 
wesenheitsvormundschaft . 
Anmerkung. 
Die Gebühr kommt nicht zur Erhebung, wenn die Auf— 
hebung auf Grund gerichtlichen Urtheils zu erfolgen hat. 
. Für die Entschließung wegen Ertheilung eines obervormundschaft- 
lichen Decrets 
Für vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen und Verfügungen in 
Angelegenheiten nicht bevormundeter Minderjähriger, insbesondere 
in den Fällen der §§ 1749, 1803, 1804, 1818, 1832 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Für die Ueberwachung einer vormundschaftlichen Vermögensverwalt= 
ung, einschließlich der Prüfung der Vormundschaftsrechnung, die 
Hälfte der in § 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 1 S. August 1884 
geordneten Gebühr, jedoch nicht mehr als 2 vom Hundert des 
Jahresertrags, als Gesammtgebühr. 
Für die Aufstellung einer Vermögensübersicht, sofern die Aufstellung 
nicht einen nothwendigen Bestandtheil von Geschäften bildet, welche 
anderen Tarifbestimmungen unterliegen 
Für die Aufnahme der Liberationserklärung 
Register- und Handelssachen. 
Bei Eintragungen in das Handelsregister in Betreff eines Einzel- 
kaufmanns 
a) für die Anlegung des Foliums und die ersten Einträge in 
Rubrik I, II und lIII. 
5) für jede spätere Eintragung 
2—5 % 
2—10.4. 
2—20.. 
2 —20. 
1 —20.. 
3—30·. 
2—30.4. 
1—10. 
5—25.4, 
2—15.4. 
31
	        
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