Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Nr. 42. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen wegen 
Ausschulung der im Königreiche Preußen gelegenen Landgemeinde Döhlen, 
sowie des gleichnamigen, einen selbstständigen Gutsbezirk bildenden und 
ebenfalls im Königreiche Preußen gelegenen Ritterguts aus dem Königlich 
Sächsischen Schulbezirke Quesitz abgeschlossenen Rezeß betreffend; 
vom 3. November 1891. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung hatten auf Anregung 
der Betheiligten beschlossen, die im Koͤnigreiche Preußen gelegene Landgemeinde Döhlen 
und das gleichnamige, einen selbstständigen Gutsbezirk bildende und ebenfalls im König— 
reiche Preußen gelegene Rittergut aus dem bisherigen Schulverbande mit der Königlich 
Sächsischen Gemeinde Quesitz ausbezirken zu lassen. Nachdem durch die beiderseits 
ernannten Kommissare unter dem 31. März dieses Jahres der angefügte Rezeß abge- 
schlossen und unter Genehmigung Seiner Majestät des Königs durch Ministerialerklärung 
ratifizirt, auch die bezügliche Urkunde gegen die Königlich Preußischer Seits erfolgte 
Ratifikation unter dem 29. vorigen Monats ausgewechselt worden ist, so wird dieser 
Rezeß hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, den 3. November 1891. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Götz. 
Rezeß. 
Zur Ausführung der in Auregung gebrachten Ausbezirkung der im Königreich Preußen 
gelegenen Landgemeinde Döhlen, sowie des gleichnamigen, einen selbstständigen Gutsbezirk 
bildenden Rittergutes, aus dem Königlich Sächsischen Schulbezirk Quesitz ist durch die 
von den beiderseitigen hohen Staatsregierungen hierzu beauftragten Kommissaren, und 
zwar: 
Königlich Sächsischer Seits von dem Regierungs-Rath bei der Königlich Säch- 
sischen Amtshauptmannschaft Leipzig 
Hugo von Loeben
	        
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