Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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II. 
I. Z III 
Die Anstalten Großhennersdorf r 
Die Blindenanstalt. und Nossen. Die Anstalt Bräunzdorf. 
  
  
Das ärztliche Zeuguiß ist in allen Fällen unter Verwendung des hierzu vorgeschriebenen Formulars auszustellen, welches auf 
mnselben Wege zu erlangen ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3). 
b) Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. Aus derselben muß hervorgehen, daß die Zahlung der Verpfleg- 
iträge, und zwar nach dem festzustellenden Satze, sowie der sonstigen Kosten 
entweder von einer als zahlungsfähig bekannten, bez. in dieser Richtung behördlich legitimirten, im Königreiche Sachsen 
wohnhaften Person 
oder von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf so lange übernommen wird, bis diese Verbindlich- 
keit von anderer, ebenfalls zahlungssicherer Seite ausdrücklich übernommen ist. 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeitserklärung von demjenigen Ortsarmen- 
rbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserkllärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung des dazu vorgeschriebenen Formulars 
zugeben, welches auf demselben Wege zu beziehen ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3). 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter einschließlich der Gemeindevorstände ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel beizu- 
ücken. « 
e) Obrigkeitliche Bescheinigung der Staatsangehörigkeit und des Unterstützungswohnsitzes. 
Dieselbe muß darthun, daß der Aufzunehmende als Staatsangehöriger des Königreichs Sachsen anerkannt und für welchen 
rt sein Unterstützungswohnsitz festgestellt ist, oder den Nachweis der auswärtigen Staatsangehörigkeit enthalten, oder aber die 
escheinigung darüber, daß die Feststellung eingeleitet ist. 
Im letzteren Falle ist das Ergebniß der eingeleiteten Feststellung s. Z. der Anstalt unaufgefordert mitzutheilen. 
Wird für einen Nichtsachsen, der sich nicht im Königreiche Sachsen befindet, Aufnahme beantragt, so muß 
r Nachweis der Staatsangehörigkeit und die behördliche Zusicherung beigebracht sein, daß der Auf— 
tnehmende jederzeit an einen dabei namhaft zu machenden bestimmten Ort zurückgebracht werden könne 
td daselbst werde angenommen werden. 
d) Die ergangenen Akten, wenn der Antrag von einer Behörde gestellt oder vermittelt wird. 
e) Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde. 
gq Impfschein. 
Die Unterlagen e und f sind entweder dem Antrage beizufügen oder thunlichst bald nachzubringen. 
2) Eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen Entwickelung und des Betragens des 
ifzunehmenden. 
5. Ohne behördliche Vermittelung. . 
Wird ausnahmsweise die Aufnahme von den Angehörigen unmittelbar bei der Anstalt nachgesucht, so bleibt vorbehalten, ein 
ches Gesuch nach Umständen zuvor zu näherer Erörterung bez. Begutachtung an die nach Obigem zuständige Behörde abzugeben. 
Zur Vermeidung von Weiterungen ist den Antragstellern die Verwendung des für Behörden vorgeschriebenen Formulars 
scchfalls zu empfehlen. 
Bezirksärzte, überhaupt alle approbirten Aerzte können dergl. Formulare bei den zur Vermittelung der Aufnahme zuständigen 
hörden erlangen. 
§ 3. 
Entschließung über die Aufnahme. 
. Buständigkeit. 
Die Entschließung über die Aufnahme-Anträge steht in allen Fällen dem Anstaltsvorstande zu. 
2c. 2c. Lc. 
5. Persönliche Vorstellung des Unterzubringenden. 
Jtt es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet, so kann persönliche Vorstellung desselben verlangt oder 
h Umständen eine Untersuchung und Prüfung des Unterzubringenden an seinem Aufenthaltsorte seiten des Anstaltsvorstandes oder 
es Beauftragten desselben vorgenommen werden. 
ꝛc. c. c.
	        
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