J.
Die Blindenanstalt.
— 126 —
II.
Die Anstalten Großhennersdorf
und Nossen.
III.
Die Anstalt Bräunsdorf.
Der Aufwand wird, und zwar auch bei wiederholter Beurlaubung, von den
Leistung der Verpflegbeiträge Verpflichteten (§ 61 u. 2) eingehoben.
Sind für einen als Lehrling untergebrachten Zögling wegen des Lehrverhältnie
noch weitere Kosten aufzuwenden, so werden auch diese von den Verpflegbeitragspflichti
eingehoben.
7. Spargeld.
Das etwaige Spargeld eines Beurlaubten bleibt in der Verwaltung der Anst
zurück. 2c. 2c.r L.
10. Abrechnung.
Dasjenige, was in § 6 über die Abrechnung bestimmt ist, gilt auch bei der Be
laubung.
II. Verpflegbeiträge.
Auf die Zeit, während welcher der Zögling beurlaubt ist, werden Verpflegbeitr
Hir in nicht beansprucht, vorausgesetzt, daß die Beurlaubung länger als eine Wr
auert. "
12. Fortdauer der Zugehörigkeit zur Anstalt.
Die Beurlaubten gehören zum Personalbestande der Anstalt (zu vergl. § 6).
ꝛc. ꝛc. 2c.
14. Dauer der Urlaubszeit.
Die Urlaubszeit währt in der Regel zwei Jahre, vom Beginne des ersten Urla
an gerechnet. Sie kann aber unter Umständen gleich anfänglich auf eine längere Da
erstreckt oder auch nachträglich verlängert bez. abgekürzt werden.
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
15. Rücknahme vom Ulrlaube.
a) Treten während der Beurlaubung Umstände ein, welche die Fortsetzung dersel
ausschließen oder doch bedenklich machen, so wird der Beurlaubte in die Anstalt zur
genommen. ꝛc. ꝛc. ꝛc.
18. Beurlaubung auf das Staatsg
a) Confirmirte Zöglinge, welche
zum Dienste in der Landwirthschaft eigr
können an Stelle auswärtiger Beurlaubt
mit Zustimmung der Staatsgutsverwaltt#
auf das Staatsgut beurlaubt werden.
ꝛc. ꝛc.
d) Nachfolgende Beurlaubu
nach Außen.
Daß ein nach Punkt a Beurlaut
unter Umständen nur einen Theil sei
Urlaubszeit beim Staatsgute, den übri
Theil anderwärts in Urlaub zubringt,
nicht ausgeschlossen.
Es wird dem betreffenden Zöglir
solchenfalls die Dauer seiner Beurlaubt
zum Staatsgute auf die zweijährige 1
laubszeit überhaupt angerechnet.