Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

J. 
Die Blindenanstalt. 
— 126 — 
II. 
Die Anstalten Großhennersdorf 
und Nossen. 
III. 
Die Anstalt Bräunsdorf. 
  
  
Der Aufwand wird, und zwar auch bei wiederholter Beurlaubung, von den 
Leistung der Verpflegbeiträge Verpflichteten (§ 61 u. 2) eingehoben. 
Sind für einen als Lehrling untergebrachten Zögling wegen des Lehrverhältnie 
noch weitere Kosten aufzuwenden, so werden auch diese von den Verpflegbeitragspflichti 
eingehoben. 
7. Spargeld. 
Das etwaige Spargeld eines Beurlaubten bleibt in der Verwaltung der Anst 
zurück. 2c. 2c.r L. 
10. Abrechnung. 
Dasjenige, was in § 6 über die Abrechnung bestimmt ist, gilt auch bei der Be 
laubung. 
II. Verpflegbeiträge. 
Auf die Zeit, während welcher der Zögling beurlaubt ist, werden Verpflegbeitr 
Hir in nicht beansprucht, vorausgesetzt, daß die Beurlaubung länger als eine Wr 
auert. " 
12. Fortdauer der Zugehörigkeit zur Anstalt. 
Die Beurlaubten gehören zum Personalbestande der Anstalt (zu vergl. § 6). 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
14. Dauer der Urlaubszeit. 
Die Urlaubszeit währt in der Regel zwei Jahre, vom Beginne des ersten Urla 
an gerechnet. Sie kann aber unter Umständen gleich anfänglich auf eine längere Da 
erstreckt oder auch nachträglich verlängert bez. abgekürzt werden. 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
15. Rücknahme vom Ulrlaube. 
a) Treten während der Beurlaubung Umstände ein, welche die Fortsetzung dersel 
ausschließen oder doch bedenklich machen, so wird der Beurlaubte in die Anstalt zur 
genommen. ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
18. Beurlaubung auf das Staatsg 
a) Confirmirte Zöglinge, welche 
zum Dienste in der Landwirthschaft eigr 
können an Stelle auswärtiger Beurlaubt 
mit Zustimmung der Staatsgutsverwaltt# 
auf das Staatsgut beurlaubt werden. 
ꝛc. ꝛc. 
d) Nachfolgende Beurlaubu 
nach Außen. 
Daß ein nach Punkt a Beurlaut 
unter Umständen nur einen Theil sei 
Urlaubszeit beim Staatsgute, den übri 
Theil anderwärts in Urlaub zubringt, 
nicht ausgeschlossen. 
Es wird dem betreffenden Zöglir 
solchenfalls die Dauer seiner Beurlaubt 
zum Staatsgute auf die zweijährige 1 
laubszeit überhaupt angerechnet. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.