Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Nr. 14. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; 
vom 12. März 1891. 
Nachdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. O 
tober 1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vo 
25. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. Mäs 
1879 durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 5. dieses Monats ein 
weitere Abänderung erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffen 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 12. März 1891. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
düller. 
Berlin, 5. März 1891. 
Abänderung 
der 
Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutsche 
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 wie folc 
abgeändert. 
Der § 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält nachstehend 
Fassung: 
8 43. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
1 Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werde 
zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
II Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt di 
Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter der 
bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
	        
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