Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Verglichene 
Telegramme. 
Empfangs— 
anzeigen. 
richten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages 
gegen die tarifmäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung. 
v Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im 8 201 er— 
wähnten Falle nicht statt. 
VI Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im § 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Auf- 
gabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die An- 
kunftsanstalt den Aufgeber von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche 
die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unternom- 
menen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. 
Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten 
Formulars, so giebt die Auskunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine 
dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt. 
812. 
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung des— 
selben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleich- 
ung“ oder „(ITC)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen 
Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der 
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
13. 
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag und 
die Stunde, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittel- 
bar nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Er hat in diesem Falle vor 
die Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(CB) “ zu schreiben. 
I1 Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Tele- 
gramm von 10 Wörtern zu entrichten. 
III Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§ 22 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird 
später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich 
geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem 
Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an. 
IVy Der Aufsgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern 
er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.