Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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814.

1  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,
sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche
auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen.
  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.


II  Auch  sind  die  Telegraphenanstalten,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahn-Telegraphenstationen
  ermächtigt,  wenn  bei  ihnen  Postanweisungen  auf  telegraphischem  Wege  eingehen,
die  Auszahlung  an  den  Empfänger  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  vor  geschehener
Bestellung  der  telegraphischen  Postanweisung  an  die  Orts-Postanstalt  zu  bewirken:

a)  im  Falle  nach  Inhalt  des  Telegramms  der  Absender  den  Wunsch  ausgesprochen
hat,  daß  die  Auszahlung  durch  die  Telegraphenanstalt  geschehe,  was  durch
den  Zusatz  auf  der  Postanweisung:  „telegraphenlagernd“  auszudrücken  ist;

b)  im  Falle  der  Geldempfänger,  indem  er  die  telegraphische  Postanweisung  erwartet,
der  Telegraphenanstalt  den  Wunsch  ausgedrückt  hat,  die  Zahlung  gleich  nach  der
Ankunft  der  Anweisung  bei  der  Telegraphenanstalt  in  Empfang  zu  nehmen.

In  beiden  Fällen  muß  der  Auszahlung  des  Betrages  der  vollständige  Ausweis  des
Empfängers,  falls  derselbe  nicht  persönlich  und  als  verfügungsfähig  bekannt  ist,  vorhergehen.
  Die  telegraphische  Postanweisung  ist  alsdann  von  der  Telegraphenanstalt  mit
dem  (vorzuschreibenden)  Quittungsvermerk  zu  versehen,  dieser  vom  Empfänger  zu  unterschreiben
  und  die  Unterschrift  durch  die  Telegraphenanstalt  mit  dem  Zusatze  zu  beglaubigen,
  daß  der  Empfänger  bekannt  sei,  oder  daß  und  in  welcher  Weise  er  den  Ausweis
geführt  habe.

8  15.

1  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann,  indem  er  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk
„nachzusenden“  oder  „(FS)“  niederschreibt,  verlangen,  daß  dasselbe  sofort  nach  der  ver—
geblich  versuchten  Zustellung  von  der  Bestimmungsanstalt  an  den  neuen,  ihr  in  der
Wohnung  des  Empfängers  bekannt  gegebenen  Bestimmungsort  weiterbefördert  werde.

.  Der  Vermerk  „nachzusenden“  oder  „(FS)“  kann  auch  von  mehreren  hintereinander
  stehenden  Bestimmungsangaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  dann  nach—
einander  an  jeden  der  angegebenen  Bestimmungsorte,  nöthigenfalls  bis  zum  letzten,  be—
fördert.

I.  Bei  der  Aufgabe  eines  nachzusendenden  Telegramms  ist  nur  die  auf  die  erste
Beförderungsstrecke  entfallende  Gebühr  zu  entrichten,  wobei  die  vollständige  Aufschrift  in
die  Wortzahl  einbegriffen  wird.  Für  jede  Nachtelegraphirung  an  einen  neuen  Bestimm—
ungsort  wird  die  volle  tarifmäßige  Gebühr  berechnet  und  vom  Empfänger  erhoben.

1891.  9

Telegraphische
Postanweisungen.



Nachsendung
von
Telegrammen.