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24. Für die Berechnung der Seiten und Winkel eines Dreiecks bei einer
Triangulatin
25. Für die Berechnung der Seiten und Winkel eines Vierecks bei einer
Triangulation . . .
26. Für die bei der Bestimmung der Lage eines T nas dem Pothenot
schen Verfahren nöthige Berechnung
27. Bei der Bestimmung des Flächeninhaltes (uuch wenn doppelt be-
stimmt wurde):
a) für jedes Dreieck
b) für jedes Viereck
28. Bei Flächenbestimmungen mit dem Planimeter, für jede genaue Be-
stimmung einer Figur mittels einer entsprechenden Anzahl Planimeter- Um—
fahrungen
29. Bei Berechnung or von Kubikinhalten, für jeden zwischen wei parallelen
Ebenen enthaltenen Körperraum, ausschließlich der zu berechnenden ebenen
Figuren, welche nach 27 und 28 zu vergüten sind .
Anmerkung: Additionen werden nicht besonders vergütet.
Der Markscheider hat für die schriftliche Aufstellung der Messungs= und Be-
rechnungsresultate etwas weiter nicht zu empfangen, indem diese Arbeiten durch
obige Gebührensätze mit gedeckt sind.
D. Bei Anktertigung der RKisse.
30. Bei Anfertigung und Nachtragung von Original-Rissen aus den Ver—
messungsregistern und Tabellen, für jeden aufgetragenen Punkt .
31. Bei Anfertigung und Nachtragung von Rißkopien, ingleichen bei An—
fertigung von Menselblattkopien von den Originalblättern:
a) wenn die Kopie denselben Maßstab hat, wie das Original, für jeden
aufgetragenen Punkt
b) wenn die Kopie einen anderen (größeren oder kleineren) Maßstab hat,
als das Original, für jeden aufgetragenen Punkt
E. Sonstige Gebühren.
32. Für die Abschrift der Vermessungsregister und Tabellen, insoweit die-
selben nach der Vorschrift in § 22 Absatz 1 der Verordnung vom 3. Dezember
1868 auf den Berggebäuden aufzubewahren sind, für jedes Blatt
33. Für andere im vorstehenden nicht einzeln aufgeführte Geschäfte sind
die Gebühren nach der Zeittaxe Il zu berechnen.
M
0,60
1,00
2,00
0,20
0,30
0,50