Gesetz- und V
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1893.
Inhalt: Nr. 52. Verordnung, die Landes-Heil- und Pfleg= Anstalten für Geisteskranke, die Versorganstalt für
Geisteskranke, die Versorgabtheilung für erwachsene Idioten, das Landeskrankenhaus und das Landeshospital
betr. S. 157.
Nr. 52. Verordnung,
die Landes-Heil- und Pfleg-Anstalten für Geisteskranke, die Versorganstalt
für Geisteskranke, die Versorgabtheilung für erwachsene Idioten, das
Landeskrankenhaus und das Landesbospital betreffend;
vom 31. Juli 1893.
In Uebereinstimmung mit den dermaligen Anschanungen der Irrenheilkunde ist für
zweckmäßig erkannt worden, die bei den Landes-Irrenanstalten des Königreichs Sachsen
zeither durchgeführte Scheidung in eine Heilanstalt einerseits und in Versorg-
anstalten für Unheilbare andererseits aufzuheben und eine jede der Landes-Irren-
anstalten mit Ausnahme der Anstalt zu Colditz, welche als Versorganstalt bestehen bleibt,
und der in Hubertusburg zu errichtenden Versorgabtheilung für Idioten gleichmäßig zu
Heil= und Pfleg Anstalten, also sowohl zur Heilbehandlung wie zur Pflege Geistes-
kranker, zu bestimmen.
Eine Folge hiervon ist, daß auch bezüglich der Rechte der Landes Irrenanstalten
am Nachlasse der in ihnen Verstorbenen, worauf für die Irrenheil anstalt in § 37 der
Beilage A zur Bekanntmachung vom 26. September 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 600)
verbunden mit § 18 der Verordnung zur Ein= und Ausführung des Bürgerlichen Gesetz-
buches vom 9. Januar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 1) verzichtet worden ist, eine Aenderung
eintreten muß. Es ist in dieser Hinsicht mit Ständischer Ermächtigung beschlossen worden,
den erwähnten Verzicht künftig bei allen Landes-Irrenanstalten, jedoch überall nur
für diejenigen Verpflegungsfälle gelten zu lassen, welche den Fällen der Verpflegung
Ausgegeben zu Dresden den 18. August 1893. 25