Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Gesetz- und V 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1893. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 52. Verordnung, die Landes-Heil- und Pfleg= Anstalten für Geisteskranke, die Versorganstalt für 
Geisteskranke, die Versorgabtheilung für erwachsene Idioten, das Landeskrankenhaus und das Landeshospital 
betr. S. 157. 
  
  
Nr. 52. Verordnung, 
die Landes-Heil- und Pfleg-Anstalten für Geisteskranke, die Versorganstalt 
für Geisteskranke, die Versorgabtheilung für erwachsene Idioten, das 
Landeskrankenhaus und das Landesbospital betreffend; 
vom 31. Juli 1893. 
In Uebereinstimmung mit den dermaligen Anschanungen der Irrenheilkunde ist für 
zweckmäßig erkannt worden, die bei den Landes-Irrenanstalten des Königreichs Sachsen 
zeither durchgeführte Scheidung in eine Heilanstalt einerseits und in Versorg- 
anstalten für Unheilbare andererseits aufzuheben und eine jede der Landes-Irren- 
anstalten mit Ausnahme der Anstalt zu Colditz, welche als Versorganstalt bestehen bleibt, 
und der in Hubertusburg zu errichtenden Versorgabtheilung für Idioten gleichmäßig zu 
Heil= und Pfleg Anstalten, also sowohl zur Heilbehandlung wie zur Pflege Geistes- 
kranker, zu bestimmen. 
Eine Folge hiervon ist, daß auch bezüglich der Rechte der Landes Irrenanstalten 
am Nachlasse der in ihnen Verstorbenen, worauf für die Irrenheil anstalt in § 37 der 
Beilage A zur Bekanntmachung vom 26. September 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 600) 
verbunden mit § 18 der Verordnung zur Ein= und Ausführung des Bürgerlichen Gesetz- 
buches vom 9. Januar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 1) verzichtet worden ist, eine Aenderung 
eintreten muß. Es ist in dieser Hinsicht mit Ständischer Ermächtigung beschlossen worden, 
den erwähnten Verzicht künftig bei allen Landes-Irrenanstalten, jedoch überall nur 
für diejenigen Verpflegungsfälle gelten zu lassen, welche den Fällen der Verpflegung 
  
Ausgegeben zu Dresden den 18. August 1893. 25
	        
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