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staltung begriffen sind, so gelten darüber, wohin die Aufnahmeanträge zu richten sind,
bis auf weiteres die in der Beilage J zum Unterbringungsregulative für die Heil- und
Pfleg-Anstalten enthaltenen Bestimmungen.
Die während der Uebergangszeit der Anstalt Colditz zuzuführenden Kranken der in
dieser Beilage I unter F erwähnten Art werden in besonderen Abtheilungen der Anstalt
Colditz, soweit irgend thunlich aber in den Räumen der Meierei Zschadraß untergebracht.
7.
Beschwerdeweg.
Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektionen über Aufnahmeanträge
oder über Beibehaltung Aufgenommener, sowie gegen sonstige aus der Anstalt ergehende
Entschließungen steht den Betheiligten die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu.
8.
Authebung früherer Verordnungen.
Für alle Unterbringungen in die unter 1 bis mit 4 erwähnten Anstalten, welche
bis zum 1. September 1893 noch nicht genehmigt sind, erledigen sich:
die Bekanntmachung, die Landes-Heil= und Versorganstalten rc. betreffend, vom
26. September 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 600) und die Beilagen A, B und C zu dieser
Bekanntmachung;
die Verordnung, einige Bestimmungen über das Verfahren bei Aufnahmen körperlich
oder geistig kranker Personen in eine Landes-Heil= oder Versorganstalt betreffend, vom
11. Dezember 1855 (G.= u. V.-Bl. 1856 S. 1);
die Verordnung, die Zuführung Geisteskrauker in die Landes-Heil= und Versorg-
anstalten betreffend, vom 12. Juni 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 501);
§ 18 der Verordnung, die Ein= und Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
das Königreich Sachsen betreffend, vom 9. Januar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 1);
die Verordnung, die Aufnahmen in die Landes-Heil= und Versorganstalten rc. be-
treffend, vom 27. Februar 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 21);
§ 3 der Verordnung, die Zuständigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Irren-
fürsorge betreffend, vom 23. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 130);
die Verordnungen, die Verpflegbeiträge bei Aufnahmen in die Landesirrenanstalten,
das Landeskrankenhaus und das Landeshospital betreffend, vom 14. Juni 1875 (G.= u.
V.-Bl. S. 269) und vom 22. Februar 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 65);