Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

gerichtsverfahrens und des Bergknappschaftswesens, sowie die wichtigsten 
technischen Begriffe des Bergbaues, 
c) bei dem Bergamte, der Hauptbergkasse oder den Erzbergwerken: 
die Bergwerksstatistik, die allgemeinen Einrichtungen des sächsischen Berg— 
wesens (Revieranstalten, Bergbegnadigungsfonds sowie sonstige Stiftungen 
und Privilegien zu Gunsten des Bergbaues, Bergbau-Unterstützungskassen, 
Bergschulen 2c.); bei dem Bergamte überdies: das bergamtliche Buchwesen, 
d) bei den Hütten oder Erzbergwerken: 
die Grundzüge des Erzeinkaufsgeschäfts und der Erztaxen; bei den Hütten 
außerdem: die wichtigsten technischen Begriffe des Hüttenwesens, 
e) bei der Porzellanmanufaktur: 
die wichtigsten technischen Begriffe der Porzellanfabrikation, 
f) bei dem Blaufarbenwerke: 
die wichtigsten technischen Begriffe des Blaufarbenwesens, 
80 bei der Bergakademie: 
die Bestimmungen des bergakademischen Statuts nebst Spezialregulativen, 
die Grundzüge der Buchführung und Statistik, die wichtigsten technischen 
Begriffe des Berg= und Hüttenwesens. 
Der schriftliche Theil der Prüfung umfaßt drei Arbeiten aus den in 88 2 und 3 
bezeichneten Gebieten. 
#f 4. Als Sekretäre sowie als obere Expeditionsbeamte werden nur solche Personen 
angestellt, welche 
1. die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestanden haben, 
2. längere Zeit in einer der in § 1 al. 3 aufgeführten Verwaltungen beschäftigt 
gewesen sind 
und 
3. die nachstehend in §§ 5 und 6 geordnete zweite Prüsung (Sekretärprüfung) 
bestanden haben. 
& 5. Gegenstände der zweiten, ebenfalls in eine schriftliche und eine mündliche 
Prüfung zerfallenden (Sekretär-) Prüfung sind: 
1. die in § 2 unter 1 bis 3 und § 3 aufgeführten Gegenstände, 
2. die Verhältnisse der Civilstaatsdiener, 
3. das Archiv-, Registratur= und Aktenwesen, 
4. die Grundzüge der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung und 
der Gewerbeordnung, 
36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.