Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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anzubringende, hellbrennende Laterne zu tragen, welche so eingerichtet ist, daß sie ihr 
Licht durch ungefärbtes Glas nach vorn wirft. 
Auch muß an jedem solchen Fahrrad mindestens eine schnell und kräftig wirkende, 
leicht zu bedienende Bremse angebracht sein. 
& 2. Das Radfahren auf den ausschließlich für Fußverkehr bestimmten Wegen und 
auf den erhöhten Fußbahnen an Fahrwegen ist verboten. 
Die Benutzung der nicht erhöhten Bankets der Fahrwege zum Radfahren ist inner- 
halb bewohnter Ortschaften gleichfalls verboten, außerhalb solcher aber nur insoweit ge- 
stattet, als das Banket rechts zur Fahrrichtung befindlich, von Häusern nicht begrenzt 
und auf mindestens 30 m Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgängern frei ist. 
§ 3. Die Radfahrer haben sich aller Handlungen zu enthalten, welche den übrigen 
Verkehr belästigen oder Zug-, Reit= oder getriebene Thiere beunruhigen können. Sie 
haben daher insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten: 
a) Das Fahren mit übermäßiger Geschwindigkeit, das Umlenken neben Zug-, Reit- 
oder getriebenen Thieren, das muthwillige Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder 
Reiter an der Ueberholung des Radfahrers und dergleichen ist verboten. 
b) Vor stark abwärts führenden Strecken, deren Befahrung nicht mit völliger 
Sicherheit erfolgen kann, ist abzusteigen und auf solchen Strecken das Rad zu führen. 
Soweit bei dem Bergabfahren das Rad benutzt wird, darf die Lenkstange nicht aus der 
Hand gelassen und auch nur mit mäßiger, ein schnelles und sicheres Halten zulassender 
Geschwindigkeit gefahren werden. Die Bremsvorrichtung muß hierbei stets in Bereit- 
schaft gehalten und, soweit nöthig, benutzt werden. 
Das Entfernen der Füße von den Pedalen ist bei einsitzigen Fahrrädern während 
des Fahrens in jedem Falle verboten. Bei mehrsitzigen Fahrrädern muß mindestens 
einer der Fahrenden die Füße auf dem Pedale haben. 
c) Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Be- 
lästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Bei dem Ausweichen haben dieselben 
hintereinander zu fahren. 
Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen. 
4) Der Radfahrer hat, wenn er anderem Verkehr begegnet oder solchen überholt, 
wenn er ferner unübersichtlichen Wegstellen oder einem seitlich abgehenden Wege sich 
nähert, aus einer reichlich bemessenen Entfernung Glockenzeichen zu geben, um die Auf- 
merksamkeit des betheiligten Verkehrs dadurch rechtzeitig zu erregen; auch hat er damit 
so lange fortzufahren, als Veranlassung hierzu vorliegt. 
Hierbei ist eine mäßige Gangart inne zu halten.
	        
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