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Gesestz,
das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend
(vom 10. März 1879 und 24. April 1894).
#1. Für das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen gelten die nachstehenden
Bestimmungen und, soweit diese nicht Platz ergreifen, die Bestimmungen der Strafprozeß-
ordnung.
Forst= und Feldrügesachen im Sinne dieses Gesetzes sind die nach dem Forst= und
Feldstrafgesetz vom 30. April 1873 und 24. April 1894 zu behandelnden Sachen mit
Ausschluß der Jagdvergehungen, Art. 10 und 11, und der Vergehungen in Beziehung
auf Wasserlauf und Gewässer, Art. 12.
. Zuständig zur Untersuchung und Entscheidung sind die Amtsgerichte.
Anzeigen strafbarer Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung sind an die
Amtsgerichte zu richten. Die Staatsanwaltschaft hat die ihr zugehenden Anzeigen und
Anträge dahin abzugeben, sofern nicht die Erlassung eines amtsrichterlichen Strafbefehls
gesetzlich unzulässig, oder ein Zusammenhang mit einer Strafsache anderer Art vorhanden
und die Verbindung beider Sachen zweckmäßig erscheint.
s#3. Der amtsrichterliche Strafbefehl wird ohne Mitwirkung der Staatsanwalt-
schaft erlassen. Es bedarf hierzu weder eines Antrags der Staatsanwaltschaft, noch
eines Einverständnisses derselben bezüglich der Art und des Maßes der zu verhängenden
Strafe. Eine Mittheilung des erlassenen Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft findet
nicht statt.
Zur Vorbereitung seiner Entschließung wegen Erlasses eines Strafbefehls kann der
Amtsrichter Ermittelungen vornehmen.
84. Findet der Amtsrichter Bedenken, einen Strafbefehl zu erlassen, so hat er die
Sache zur Entschließung an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
65. In Forst= und Feldrügesachen kann auch in anderen als den in § 211 Absatz 1
der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne
eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung ge-
schritten werden.
6#6. Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 215 der Strafprozeßordnung) und
dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.