Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Gesestz, 
das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend 
(vom 10. März 1879 und 24. April 1894). 
#1. Für das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen gelten die nachstehenden 
Bestimmungen und, soweit diese nicht Platz ergreifen, die Bestimmungen der Strafprozeß- 
ordnung. 
Forst= und Feldrügesachen im Sinne dieses Gesetzes sind die nach dem Forst= und 
Feldstrafgesetz vom 30. April 1873 und 24. April 1894 zu behandelnden Sachen mit 
Ausschluß der Jagdvergehungen, Art. 10 und 11, und der Vergehungen in Beziehung 
auf Wasserlauf und Gewässer, Art. 12. 
. Zuständig zur Untersuchung und Entscheidung sind die Amtsgerichte. 
Anzeigen strafbarer Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung sind an die 
Amtsgerichte zu richten. Die Staatsanwaltschaft hat die ihr zugehenden Anzeigen und 
Anträge dahin abzugeben, sofern nicht die Erlassung eines amtsrichterlichen Strafbefehls 
gesetzlich unzulässig, oder ein Zusammenhang mit einer Strafsache anderer Art vorhanden 
und die Verbindung beider Sachen zweckmäßig erscheint. 
s#3. Der amtsrichterliche Strafbefehl wird ohne Mitwirkung der Staatsanwalt- 
schaft erlassen. Es bedarf hierzu weder eines Antrags der Staatsanwaltschaft, noch 
eines Einverständnisses derselben bezüglich der Art und des Maßes der zu verhängenden 
Strafe. Eine Mittheilung des erlassenen Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft findet 
nicht statt. 
Zur Vorbereitung seiner Entschließung wegen Erlasses eines Strafbefehls kann der 
Amtsrichter Ermittelungen vornehmen. 
84. Findet der Amtsrichter Bedenken, einen Strafbefehl zu erlassen, so hat er die 
Sache zur Entschließung an die Staatsanwaltschaft abzugeben. 
65. In Forst= und Feldrügesachen kann auch in anderen als den in § 211 Absatz 1 
der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne 
eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung ge- 
schritten werden. 
6#6. Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 215 der Strafprozeßordnung) und 
dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
	        
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