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Gesetz,
einige Zusatzbestimmungen zu dem Gesetz vom 10. März 1879
und 24. April 1894 über das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen
betreffend
(vom 27. Februar 1882 und 24. April 1894).
# 1. In dem durch das Gesetz vom 10. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 89), sowie
durch das Gesetz vom 24. April 1894 geordneten Verfahren in Forst= und Feldrüge-
sachen ist in dem Strafbefehl und in dem Strafurtheile zugleich die Verurtheilung des
Angeklagten zum Ersatze des Werths des Entwendeten und des Betrags des angerich-
teten Schadens auszusprechen, sofern und insoweit der Verletzte nicht auf diesen Anspruch
verzichtet hat und nicht hierzu besondere das Strafverfahren verzögernde Erörterungen
erforderlich sind.
#2. Der Verurtheilte kann auch in den Fällen des § 1 gegen den Strafbefehl
Einspruch erheben und das Strafurtheil mit der Berufung anfechten. Von dem Ver-
letzten können der Strafbefehl und das Strafurtheil nicht angefochten werden, wohl aber
bleibt demselben der Civilrechtsweg offen, wenn er einen im Strafverfahren nicht fest-
gesetzten oder einen höheren, als den im Strafverfahren festgesetzten Ersatz in Anspruch
nehmen will.
3. Die Beitreibung des Ersatzes erfolgt durch die Strafvollstreckungsbehörde von
Amtswegen.
# 4. Das im Strafverfahren vom Angeklagten Erlangte ist zuerst auf die Kosten
der Zwangsvollstreckung, dann auf den zu gewährenden Ersatz, hiernächst auf die zu ent-
richtende Geldstrafe und endlich auf die Untersuchungskosten zu verrechnen.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Syhne, Dresden.