Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Gesetz, 
einige Zusatzbestimmungen zu dem Gesetz vom 10. März 1879 
und 24. April 1894 über das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen 
betreffend 
(vom 27. Februar 1882 und 24. April 1894). 
# 1. In dem durch das Gesetz vom 10. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 89), sowie 
durch das Gesetz vom 24. April 1894 geordneten Verfahren in Forst= und Feldrüge- 
sachen ist in dem Strafbefehl und in dem Strafurtheile zugleich die Verurtheilung des 
Angeklagten zum Ersatze des Werths des Entwendeten und des Betrags des angerich- 
teten Schadens auszusprechen, sofern und insoweit der Verletzte nicht auf diesen Anspruch 
verzichtet hat und nicht hierzu besondere das Strafverfahren verzögernde Erörterungen 
erforderlich sind. 
#2. Der Verurtheilte kann auch in den Fällen des § 1 gegen den Strafbefehl 
Einspruch erheben und das Strafurtheil mit der Berufung anfechten. Von dem Ver- 
letzten können der Strafbefehl und das Strafurtheil nicht angefochten werden, wohl aber 
bleibt demselben der Civilrechtsweg offen, wenn er einen im Strafverfahren nicht fest- 
gesetzten oder einen höheren, als den im Strafverfahren festgesetzten Ersatz in Anspruch 
nehmen will. 
&# 3. Die Beitreibung des Ersatzes erfolgt durch die Strafvollstreckungsbehörde von 
Amtswegen. 
#&# 4. Das im Strafverfahren vom Angeklagten Erlangte ist zuerst auf die Kosten 
der Zwangsvollstreckung, dann auf den zu gewährenden Ersatz, hiernächst auf die zu ent- 
richtende Geldstrafe und endlich auf die Untersuchungskosten zu verrechnen. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Syhne, Dresden.
	        
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