Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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&1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts D finden auf die zu Bergwerksbetrieben 
gehörigen unterirdischen Sprengstofflager, hinsichtlich deren es bei den Bestimmungen der 
Bergpolizeivorschriften sein Verbleiben hat, keine Anwendung. 
E. 
Schlußbestimmungen. 
19. Die mit der Verordnung vom 26. Januar 1894 bekannt gemachten Bundes- 
bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen treten vom 1. April 1894 an in Kraft. 
§* 20. Unter dem Ausdrucke „Abgabe aus der Fabrik“ in § 24 der Bundesbestimm 
ungen über den Verkehr mit Sprengstoffen (siehe oben S. 66), ist die Abgabe aus 
der Fabrikationsstätte zu verstehen. Die in dem erwähnten § 24 vorgeschriebene 
Angabe der Jahreszahl und Nummer auf Behältern und Patronen kann auch in 
chiffrirter Form geschehen, welche vor der Anwendung dem Ministerium des Innern zur 
Genehmigung vorzulegen ist. 
Das Ausverkaufen der nach den bisherigen Vorschriften hergestellten Sprengstoffe ist 
nur noch bis zum 1. Juli 1894 gestattet. Wer nach diesem Zeitpunkte noch Patronen 
und Kisten ohne die in § 24 der Bundesbestimmungen vorgeschriebenen Jahreszahlen 
und Nummern in den Handel bringt, unterliegt den in § 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 61) und den in § 35 der Bundesbestimmungen 
angedrohten Strafen. 
Dresden, den 27. Januar 1894. 
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und des Kriegs. 
v. Thümmel. v. Metzsch. v. d. Planitz. 
Gebhardt.
	        
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