Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

  
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Johre 1896. 
  
  
  
JInhalt: Nr. 73. Bekanntmachung, eine Anleihe der Kirchengemeinde Hainichen betr. S. 217. — Nr. 74. 
Verordnung, die zur Führung der Börsenregister zuständigen Amtsgerichte betr. S. 218. — Nr. 75. Be- 
kanntmachung, die Bestätigung der Abänderung einer Bestimmung der Geschäftsordnung für die Landes- 
synode der Evangelisch-lutherischen Kirche betr. S. 218. — Nr. 76. Kirchengesetz, die §§ 3, 8 und 33 
der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 30. März 1868 betr. S. 219. — Nr. 77. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Hochlegung der Bahnstrecke Bodenbach-Dresden in der Flur Dresden- 
Strehlen betr. S. 221. — Nr. 78. Verordnung, die Auszahlung der Pensionen für Wittwen und Waisen 
von Geistlichen und Lehrern betr. S. 222. 
  
  
  
Nr. 73. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Kirchengemeinde Hainichen betreffend; 
vom 16. October 1896. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Kirchenvorstande 
zu Hainichen mit Zustimmung der betheiligten politischen Gemeindevertretungen und 
Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums beschlossenen Ausgabe von 
auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in Abschnitten 
von 500 und 1004 zum Zwecke der Aufnahme einer mit 3½½ vom Hundert zu ver- 
zinsenden Anleihe von 
dreihunderttausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 1040 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 16. Oktober 1896. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Münckner. 
Ausgegeben zu Dresden den 28. November 1896. 32 
 
	        
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