Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1897. 
    
    
Inhalt: Nr. 58. Verordnung, die Zählung der Pferde, Rinder, Schafe und Schweine betr. S. 145.— 
Jr. 59. Bekanntmachung, die Errichtung eines Gemeinde-Aichamtes in Waldheim betr. S. 147. — 
Nr. 60. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und 
Altersrentenbank-Verwaltung betr. S. 148. — Nr. 61. Verordnung, die Abänderung der Verordnung 
vom 28. Oktober 1878 zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 über die Ausübung der 
Fischerei in fließenden Gewässern betr. S. 149. 
  
  
Nr. 58. Verordnung, 
die am 1. Dezember 1897 vorzunehmende Zählung der Pferde, Rinder, 
Schafe und Schweine betreffend; 
vom 14. September 1897. 
Noch Beschluß des Bundesrathes vom 7. Juli 1892 hat in allen Bundesstaaten eine 
Erhebung der Viehhaltung in beschränkterem Umfange nach dem Stande vom 1. Dezember 
1897 stattzufinden. Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich 
Sachsen Folgendes verordnet: 
&1. Die Aufnahme hat durch genügend ortskundige Zähler mittels Umfrage bei 
den einzelnen Viehbesitzern (einschließlich der Fleischer, Viehhändler, Schlacht= und 
Viehhofsbesitzer 2c.) von Haus zu Haus zu erfolgen. 
& 2. Die Zähler haben im Laufe des 1. Dezembers im betreffenden Orte oder in 
den ihnen zugewiesenen kleineren Bezirken von Haus zu Haus zu gehen und durch 
Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern, beziehentlich den Stellvertretern derselben, die 
Zahl der an diesem Tage in den einzelnen Häusern (Gehöften, Anwesen 2c.) und den 
dazu gehörigen Nebengebäuden in Fütterung stehenden Pferde, Rinder, Schafe und 
Schweine festzustellen und in das gedruckte Erhebungsformular (die Ortsliste) nach der 
dort getroffenen Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des 
betreffenden Grundstückes, sowie der Namen der betreffenden Viehbesitzer einzustellen. 
Dabei ist überall den dem Erhebungsformulare vorgedruckten ausführlichen Bestimmungen 
nachzugehen. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 3. November 1897. 24,
	        
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