Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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verpachtenden Grundbesitz des Lehns. Einen Theil desselben auszunehmen und ihn für 
eigene Rechnung zu verpachten, ist der Lehnsnutznießer nur mit Genehmigung der 
Kircheninspektion berechtigt. 
83. Bei der Verwaltung liegt dem Kirchenvorstande insbesondere ob, bestehende 
Pachtverträge gemäß den dadurch begründeten Rechten durchzuführen, namentlich auch 
den Pachtzins einzuziehen und an den Lehnsnutznießer abzuliefern, ingleichen für das 
Lehn neue Pachtverträge abzuschließen und durchzuführen. 
Neue Pachtverträge, sowie die Verlängerung oder Aenderung bestehender, bedürfen 
vor dem Abschlusse der Genehmigung der Kircheninspektion und, wenn sie auf länger als 
sechs Jahre abgeschlossen werden sollen, des Evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums. 
In beiden Fällen binden die genehmigten Pachtverträge auch den Amtsnachfolger auf 
die Dauer der Pachtzeit. 
Das Kirchengesetz, die Vollziehung der von den Kirchenvorständen der Evangelisch— 
lutherischen Kirche auszustellenden Urkunden betreffend, vom 20. Juni 1881 (G.= u. 
V.-Bl. S. 153) findet entsprechende Anwendung. 
Ist der Vorsitzende des Kirchenvorstands selbst Nutznießer des Lehns, so hat er sich 
bei der Vertretung nach außen der Mitwirkung zu enthalten. 
§# 4. In betreff der Ansprüche des Nutznießers auf den Ertrag der durch den 
Kirchenvorstand verwalteten Grundstücke bewendet es bei dem bestehenden Rechte. 
Auch bleibt die rechtliche Sonderung des geistlichen Lehns vom Vermögen der 
Kirche und der Kirchengemeinde unberührt. 
85. Unvermeidlicher Aufwand bei der Verwaltung von Grundstücken eines geist- 
lichen Lehns durch den Kirchenvorstand ist aus der Kirchenkasse und, soweit dies nicht 
thunlich ist, aus der Kirchengemeindekasse zu bestreiten. 
§66. Der Antrag, die Verwaltung dem Lehnsnutznießer zurückzugeben, ist jederzeit 
zulässig. 
Ueber den Antrag befindet in erster Instanz die Kircheninspektion nach Gehör des 
Kirchenvorstands und des Kirchenpatrons. Er darf nur wegen überwiegender Interessen 
des Lehns abgelehnt werden. 
§# o. Auch wenn vom Lehnsnutznießer ein Antrag nach Maßgabe von § 1 nicht 
gestellt wird, ist der Kirchenvorstand verpflichtet, die Vereinnahmung und Einziehung 
der Pachtzinsen, sowie deren kostenfreie Ablieferung an den Lehnsnutznießer zu be- 
wirken. 
1897. 2
	        
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