Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 12. Nach Abschluß der Voruntersuchung hat der Ehrenrath in einer von dem 
Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung über die Beschwerde zu verhandeln und Beschluß 
zu fassen. 
Die Einladung der Mitglieder des Ehrenrathes zu den Sitzungen hat in der Regel 
acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die gleiche Frist ist bei 
der Ladung des Beschuldigten beziehentlich des Beschwerdeführers zur Verhandlung ein- 
zuhalten. 
Die Mitglieder des Ehrenrathes find verpflichtet, auf ergangene Einladung an den 
Sitzungen theilzunehmen. Ein Mitglied, welches an der Theilnahme behindert ist oder 
aus besonderen Gründen von ihr befreit zu sein wünscht, hat dem Vorsitzenden unter 
Angabe der letzteren rechtzeitig nach erfolgter Ladung hiervon Mittheilung zu machen, 
damit nöthigenfalls ein Stellvertreter einberufen werden kann. 
Dem Vorsitzenden steht die Entscheidung darüber zu, ob die angegebenen Behinderungs- 
gründe ausreichende sind. 
*# 13. Zur Verhandlung des Ehrenrathes wird der Arzt, gegen welchen verhandelt 
wird, geladen. Er hat in der Verhandlung zu erscheinen und ist verpflichtet, wahrheits- 
gemäß Auskunft zu geben, kann sich aber auch mit Zustimmung des Vorsitzenden durch 
einen Arzt vertreten beziehentlich unterstützen lassen. 
Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte, wie über- 
haupt durch Nichtärzte, ist im ehrengerichtlichen Verfahren nicht gestattet. 
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 
& 14. Gegenstand der Verhandlung ist die Beschwerde, welche zu Anfang der Ver- 
handlung zur Verlesung kommt. In der Verhandlung giebt der mit der Voruntersuchung 
Beauftragte auf Grund seiner schriftlich festgestellten Erhebungen eine Darstellung der 
Sache. Sodann wird der Beschuldigte beziehentlich dessen zugelassener Vertreter gehört. 
Im Falle des Ausbleibens des Beschuldigten darf auch in dessen Abwesenheit verhandelt 
werden. 
Der Beschwerdeführer kann zur Verhandlung geladen werden; sein Ausbleiben bildet 
keinen Grund zur Vertagung. Der Vorsitzende kann ihm das Wort ertheilen. 
* 15. Nach Schluß der Verhandlung haber sich der Beschuldigte, beziehentlich dessen 
Vertreter und der Beschwerdeführer zu entfernen, und erfolgt die Schlußberathung und 
Beschlußfassung. 
Der Ehrenrath hat über jede Sitzung durch einen zur Protokollführung zugezogenen 
und zu dieser Funktion vor der Verhandlung von dem Vorsitzenden mittels Handschlags 
an Eidesstatt besonders zu verpflichtenden Arzt ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Letz- 
teres hat den Gang der Verhandlung und den Wortlaut sämmtlicher gefällten Ent- 
12“
	        
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