Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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26. Telegraphenaufseher, 
27. Maschinenwärter I. Klasse, 
28. Telegraphenassistenten, 
29. Vorstände von Betriebs-Elektrizitätswerken; 
30. Büreauassistenten, 
31. Betriebssekretäre; 
32. Zeichner, 
33. Technische Büreauassistenten, 
34. Technische Betriebssekretäre. 
(2.) Es bleibt vorbehalten, nach Befinden auch für vorstehend nicht genannte Be- 
amte der Staatseisenbahnverwaltung Prüfungen einzuführen. 
d* 2. Allgemeine Vorbedingungen. 
Personen, welche sich der Prüfung für eine der vorgenannten Beamtenstellen unter- 
ziehen wollen, haben, soweit es sich um die erstmalige Anstellung im Eisenbahndienste 
handelt, 
1. durch Vorlage der Geburts= oder Taufurkunde nachzuweisen, daß sie das 2 1. Lebens- 
jahr erfüllt, das 40. Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben; 
2. ein ärztliches Zeugniß nach vorgeschriebenem Muster darüber beizubringen, daß sie 
die zur Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtungen erforderliche Gesund- 
heit, Rüstigkeit und Gewandtheit sowie ausreichendes Hör= und Sehvermögen be- 
sitzen; 
3. die erlangte Schulbildung und sonstigen Kenntnisse durch Zeugnisse nachzuweisen; 
4. über ihre Unbescholtenheit und darüber, daß sie frei von Schulden sind, sowie über 
ihre Beschäftigung in den früheren Lebensverhältnissen seit Austritt aus der 
Schule oder aus dem Militärdienste durch Vorlage amtlicher oder sonstiger 
glaubhafter Zeugnisse Auskunft zu ertheilen; 
5. einen Ausweis (Militärpaß und militärisches Führungszeugniß, Ausmusterungs- 
schein, Landsturmschein, Civilversorgungsschein r2c.) darüber vorzulegen, daß sie 
ihrer aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder der Flotte genügt haben, oder 
von der Militärpflicht für die Friedenszeit endgültig befreit sind. 
§ 3. Sonstige Bedingungen. 
Die besonderen Bestimmungen, welche für die einzelnen Beamtenstellungen theils in 
Bezug auf die zu erfüllenden Vorbedingungen, theils in Bezug auf die in der Prüfung 
nachzuweisenden Kenntnisse maßgebend sind, unterliegen der Feststellung durch das 
Finanz-Ministerium. 
1899. 13
	        
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