Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 12. Wiederholung der Prüfung. 
(1.) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann, gleichviel ob die Zurückweisung 
bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalles der schriftlichen Prüfung oder erst nach 
der mündlichen Prüfung erfolgt ist, innerhalb einer von der Prüfungskommission fest- 
zusetzenden Frist zu einer anderweiten Prüfung zugelassen werden. (§ 8 Absatz 1.) 
(2.) Diese Frist darf in den Fällen, in denen die Kommission aus fünf Mitgliedern 
zu bestehen hat, nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre, in den übrigen 
Fällen nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als sechs Monate betragen. 
(3.) Zulassung zu einer dritten Prüfung findet nicht statt. 
§ 13. Prüfungskosten. 
(I.) Die Prüfungen erfolgen unentgeltlich. Auch die etwaigen Stellvertretungskosten 
der zu Prüfenden werden von der Staatseisenbahnverwaltung getragen; ebenso wird der 
Lohn fortgewährt. 
(..) Für die Hin= und Rückfahrt zum Sitze der Prüfungskommission erhalten die 
zu Prüfenden freie Fahrt. 
§ 14. Besondere Bestimmungen für Militäranwärter. 
(I.) Militäranwärter haben schon dem untersuchenden Arzte (§ 2 Absatz 2) diejenigen 
in ihrem Besitze befindlichen Militärpapiere vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche 
Gründe für das Ausscheiden aus dem Militärdienste oder für die Invaliditätserklärung 
maßgebend gewesen sind. 
(2.) Der Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zur vorgeschriebenen Prüfung 
bedarf es für Militäranwärter nicht; dieselben werden vielmehr spätestens 14 Tage vor 
Ablauf ihrer Probedienstzeit von der Prüfungskommission zur Ablegung der Prüfung 
einberufen. « 
(3.) Insoweit für gewisse Beamtenstellen, die auch Militäranwärtern zugängig sind, 
im besonderen Theile der Prüfungsordnung der Nachweis einer bestimmten Vorbildung 
gefordert ist, leiden die bezüglichen Bestimmungen auf Militäranwärter keine Anwendung; 
vielmehr bewendet es bei den diesfalls über die Vorbereitungszeit bestehenden besonderen 
Bestimmungen. 
§ 15. Vorprüfungen. 
Der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bleibt überlassen, insoweit sie es für 
erforderlich erachtet, anzuordnen, daß beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst oder im 
Laufe desselben Vorprüfungen stattfinden.
	        
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