Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Vorstehende Ausführungsvorschriften werden mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß 
auf Grund von 8 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 für den Bereich 
der sächsischen Heeresverwaltung die in den §§ 45, 51 bis 55 a. a. O. den Orts- 
polizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen denjenigen örtlichen Verwaltungsbehörden 
dieser Heeresverwaltung übertragen worden sind, in deren Dienstbereich sich der Unfall 
ereignet hat. 
Dresden, den 28. März 1899. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
Gebauer. 
  
Nr. 22. Bekanntmachung, 
die Konzessionirung der Feuerversicherungs-Genossenschaft Deutscher! 
Buchdrucker in Leipzig betreffend; 
vom 28. März 1899. 
Das Ministerium des Innern hat der Feuerversicherungs-Genossenschaft 
Deutscher Buchdrucker in Leipzig auf Grund der eingereichten Unterlagen die 
nachgesuchte Genehmigung zum Betriebe der Feuerversicherung im Königreiche Sachsen 
auf Grund von § 2 a des Gesetzes vom 28. August 1876 unter Vorbehalt des Wider- 
rufes ertheilt. 
Gemäß § 2 der Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 wird dies 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 28. März 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Münckner.
	        
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