Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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§ 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie 
der §§ 1 bis 3, 46, 52, 53 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. 
102. Wird Geld zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, 
so hat die Hinterlegungsstelle den hinterlegenden Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Erbringung des Nachweises aufzufordern, daß und an 
welchem Tage der Gläubiger die im § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- 
geschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Die Hinterlegungsstelle ist 
ermächtigt, im Namen und auf Kosten des Schuldners dem Gläubiger die Hinterlegung 
anzuzeigen, wenn ihr der Nachweis nicht innerhalb drei Monaten nach der Aufforderung 
erbracht wird. Die Aufforderung muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. 
Der Nachweis soll in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu den Akten der 
Hinterlegungsstelle genommen werden. 
* 103. Hinterlegtes Geld geht in das Eigenthum des Staates über. Der Empfangs- 
berechtigte hat gegen den Staat einen Anspruch auf Zahlung einer gleich hohen Geldsumme. 
Anderes als kassenmäßiges Geld ist zur Hinterlegung nur anzunehmen, wenn es 
Mündel-, Kindes= oder Nachlaß-Vermögen ist oder wenn der Schuldner, der zum Zwecke 
der Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, durch Zahlung solchen Geldes erfüllen 
darf. Es kann in kassenmäßiges Geld umgesetzt werden; als hinterlegter Betrag ist im 
Falle der Umsetzung nur der nach Abzug der Kosten erlangte Reinerlös zu behandeln. 
104. Sind Werthpapiere hinterlegt, so ist die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet 
1. die Ausloosung oder Kündigung zu überwachen; 
2. von Amtswegen für Einziehung fällig gewordener Stammbeträge, Zinsen, Renten 
oder Gewinnantheile oder für Beschaffung neuer Zins-, Renten= oder Gewinn- 
antheil -Scheine zu sorgen. 
* 105. Wer darum nachsucht, daß ihm eine hinterlegte Sache herausgegeben werde, 
muß die Berechtigung zum Empfange nachweisen. Soweit die Berechtigung von That- 
sachen abhängt, die der Hinterlegungsstelle nicht amtlich bekannt sind, kann die Beibringung 
öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden verlangt werden. 
Empfangsberechtigten, die außerhalb des Deutschen Reiches wohnen, kann aufgegeben 
werden, daß sie einen im Deutschen Reiche wohnhaften Empfangsbevollmächtigten bestellen. 
106. Hat der Schuldner das Recht des Gläubigers zum Empfang einer hinter- 
legten Sache von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so muß der 
Gläubiger die Einwilligung des Schuldners in die Herausgabe beibringen. 
* 107. Die Hinterlegungsstelle ist zur Berücksichtigung einer durch Verheirathung 
des Berechtigten, durch Abtretung der Forderung oder durch sonstige Umstände einge-
	        
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