Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Der Antrag auf Verleihung eines neuen Siegels und Stempels gemäß § 95 Satz 2 
kann von den Notaren des älteren Rechtes sogleich nach Verkündung dieser Verordnung 
gestellt werden. 
Dresden, den 24. Juli 1899. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Kurth. 
  
Nr. 46. Verordnung 
zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; 
vom 25. Juli 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der am 1. Januar 1900 in 
Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens Folgendes verordnet: 
I. Begründung von Verfügungen. 
& 1. Verfügungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Hinterlegungssachen sind mit Gründen zu 
versehen, wenn ein Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt 
oder über Rechte der Betheiligten entschieden wird. 
II. Beschwerdeverfahren. 
#. Wird in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Ver- 
fügung, einen Beschluß oder eine Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, 
so kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung das Amtsgericht mit der etwa er- 
forderlichen weiteren Aufklärung beauftragen. 
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist dem Amtsgericht zu übersenden und von 
diesem dem Beschwerdeführer und den etwaigen weiteren Betheiligten bekannt zu machen.
	        
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