Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wird an dem Tage, an dem der Versteigerungsvermerk in die zweite Abtheilung 
eingetragen worden ist, später noch ein Recht an dem Grundstück in einer anderen Ab— 
theilung eingetragen, so ist in der Eintragung hervorzuheben, daß die Eintragung nach 
der Verlautbarung des Vermerkes erfolgt ist. 
& 83. Wird das Rangverhältniß unter mehreren Rechten anders als im Gesetze 
bestimmt und kann die abweichende Bestimmung nicht schon bei der Eintragung durch die 
Reihenfolge zum Auedruck gebracht werden, so ist, außer der erforderlichen Eintragung, 
in der Spalte der Anmerkungen auf das Rangverhältniß hinzuweisen. Erhalten die 
Rechte gleichen Rang, so wird nach § 80 verfahren. Erhält ein Recht den Vorrang vor 
einem anderen Rechte, so findet die Vorschrift des § 82 Absatz 1 Anwendung; gehören 
die Rechte derselben Abtheilung an, so ist in dem Hinweise nur die Nummer zu erwähnen. 
Das Gleiche gilt, wenn das Rangverhältniß eingetragener Rechte nachträglich ge- 
ändert wird oder wenn der Eigenthümer von dem bei der Eintragung eines Rechtes ge- 
machten Vorbehalt, ein anderes Recht mit gleichem Range oder mit dem Vorrange vor 
jenem Rechte eintragen zu lassen, Gebrauch macht. 
4. Der nach § 30 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 195 flg.) 
einer Landeskulturrente sowie der nach § 28 der Verordnung zur Ausführung einiger 
mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 24. Juli 1899 
(G.= u. V.-Bl. S. 223) den daselbst bezeichneten Ablösungsrenten zukommende Vorrang 
ist in der Eintragung hervorzuheben. Im übrigen gilt dasselbe wie im Falle des § 83 
Absatz 1 Satz 3. 
5. Werden mehrere Grundstücke mit einem Rechte belastet, so ist in jeder der 
Eintragungen die Mitbelastung der anderen Grundstücke zu erwähnen. Kann nach Lage 
des Falles die Mitbelastung erst später verlautbart werden, so ist sie zum Gegenstand 
einer besonderen Eintragung zu machen; in der Spalte der Anmerkungen ist solchenfalls 
am Rande der Eintragung des Rechtes auf die Mitbelastung durch die Worte: „Mit- 
belastet s. Nr. " hinzuweisen. 
Erlischt eine Mitbelastung, so ist, außer der nach § 49 Absatz 2 der Grundbuch- 
ordnung erforderlichen Eintragung, in der Spalte der Anmerkungen am Rande der 
Eintragung des Rechtes zu vermerken „Mitbelastung erloschen s. Nr. " und dabei das 
Wort „erloschen“ roth zu unterstreichen. In der Eintragung der Mitbelastung sowie in 
dem Hinweis auf die Mitbelastung ist das Wort „Mitbelastet“ oder, wenn mehrere 
Grundstücke als mitbelastet bezeichnet sind, die Nummer des Blattes des frei werdenden 
Grundstücks roth zu unterstreichen. 
s 86. Liegen Grundstücke, die mit einem Rechte belastet werden, in dem Bezirke 
verschiedener Grundbuchämter, so hat jedes Grundbuchamt die von ihm bewirkte Ein-
	        
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