Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Verzichtet der Besitzer unter solchen Umständen auf die Verwendung des betreffenden 
Schlachtthieres als Nahrungsmittel für Menschen, so erledigt sich damit die weitere 
Fleischbeschau. 
Insbesondere hat jeder Fleischbeschauer auch bei der Lebendbeschau von solchen 
Kälbern, welche noch zu jung und dementsprechend in ihrem Nähr- und Ge— 
nußwerth derartig minderwerthig sind, daß im Falle der Schlachtung ihr 
Fleisch voraussichtlich als nicht bankwürdig zu erklären sein würde, den Besitzer noch vor 
der letzteren ausdrücklich auf diese Wahrscheinlichkeit hinzuweisen. 
§ 20. Bei Thieren, welche vom Transport noch erhitzt und er- 
müdet sind, ist die Schlachtung nicht zu gestatten. 
B. Gesichtigung der Schlachtthiere nach dem Schlachten. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
&21. Zunächst hat sich der Fleischbeschauer davon zu überzeugen, daß die in 811 
der Ausführungsverordnung erlassenen Bestimmungen bezüglich der Vorbereitung 
des Schlachtthieres zu seiner Beschau im ausgeschlachteten Zustande be- 
achtet worden sind, daß solches namentlich nicht bereits zerlegt und der eine oder andere 
Theil desselben schon vor der Besichtigung entfernt worden ist, daß vielmehr alle beim Aus- 
schlachten des Thieres von demselben ab= oder aus demselben herausgeschnittenen Theile 
in dessen unmittelbarer Nähe und vor Verwechslungen gesichert 
aufbewahrt worden sind. 
Sind abgesehen von dem in § 11 behandelten Falle (kranke Thiere) einzelne für die 
Beurtheilung der Genießbarkeit wichtige Organe bereits vor der Beschau entfernt worden, 
so hat der Laienfleischbeschauer die weitere Beschau dem wissenschaftlichen Beschauer zu 
überlassen. 
&22. Der Fleischbeschauer hat sich ferner bei der Untersuchung des ausgeschlachteten 
Thieres der größten Reinlichkeit zu befleißigen. 
Zum Anschneiden gesunder Körpertheile dürfen Messer, mit denen vorher kranke, 
namentlich tuberkulöse Theile angeschnitten worden sind, ohne vorherige gründliche Reinig- 
ung nicht verwendet werden. 
Außerdem soll der Laienfleischbeschauer, sobald er durch die Besichtigung 
des ausgeschlachteten Thieres die Ueberzeugung gewonnen hat, daß er zu dessen Beur- 
theilung nicht befugt ist (§ 6), weitere Einschnitte in dasselbe unterlassen. 
2. Einzelbestimmungen. 
§23. Die Besichtigung der geschlachteten Thiere hat zu erfolgen, nachdem deren 
Eingeweide durch den Schlächter herausgenommen worden sind.
	        
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