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d) bei Pferden:
Schleimhaut der Nase und ihrer Nebenhöhlen nach dem Aufhauen bez. Aufsägen des
Kopfes in seiner Längsrichtung neben der Mittellinie;
Kehlgangslymphdrüsen;
Lunge mit den Bronchialdrüsen;
Haut mit dem Unterhautbindegewebe.
III. Besichtigung des eingeführten frischen Fleisches und eingeführter Fleisch-
waaren.
A. Frisches Meisch.
25. Die Berechtigung zur Untersuchung von eingeführtem
frischem Fleische steht nach § 8d des Gesetzes nur dem wissenschaftlichen
Fleischbeschauer zu; der Laienfleischbeschauer hat sich derselben zu enthalten.
§ 26. Bei Untersuchung des eingeführten Fleisches ist streng darauf zu
achten, daß solches
a) den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes und § 4 der Ausführungsverordnung fest-
gestellten Einfuhrbedingungen entspricht (deshalb ist Hackfleisch zurück-
zuweisen);
b) zur Zeit der Beschau sich noch in unverdorbenem Zustande befindet;
J0) keine krankhaften Veränderungen zeigt.
Hierbei hat der Fleischbeschauer sein Augenmerk insbesondere darauf zu richten, daß
das Fleisch in allen seinen Theilen in Bezug auf Farbe, Konsistenz und Ge-
ruch vollständig dem normalen Fleische derselben Thiergattung entspricht. Er hat hierbei
auch die etwa vorhandenen Durchschnittsflächen der Knochen zu baachten
und die Lomphdrüsen anzuschneiden.
B. Eingeführtes verarbeitetes HFleisch.
&* 627. Sovweit nicht durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes und § 4 der Ausführungs-
verordnung Ausnahmen gestattet sind, hat die Besichtigung des eingeführten ver-
arbeiteten Fleisches durch den Fleischbeschauer nach den Regeln der allgemeinen
Erfahrungen stattzufinden; zu diesen Untersuchungen ist auch der Laien-
fleischbeschauer ermächtigt.
Insbesondere ist bei der Untersuchung zu achten:
1. bei Würsten auf ihre Unverdorbenheit (Fäulniß, Gährung, innere Ver-
schimmelung, Madigsein);
1899. 52