Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Lokomotivfahrdienst. 
8 16. 
Diejenigen Bauführer, welche im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden 
wünschen, sollen gemäß der Bestimmung im § 31 der Prüfungsvorschriften drei Monate 
im Lokomotivfahrdienste beschäftigt gewesen sein und darauf die Lokomotivführerprüfung 
abgelegt haben. Diese Thätigkeit soll außerhalb der zweijährigen Ausbildungszeit als 
Bauführer, thunlichst vor Beginn derselben, abgeleistet werden, soweit dazu nicht schon 
die Zeit der Sommerferien der Studienjahre benutzt worden ist. Während der Ableistung 
des Lokomotivfahrdienstes hat der Maschinenbaubeflissene nach Anleitung des Lokomotiv= 
führers während der Dauer eines Monats alle dem Feuermanne bestimmungsmäßig 
obliegenden Arbeiten in Person zu verrichten, wogegen derselbe in den beiden übrigen 
Monaten noch weiter im Feuermannsdienste, sowie schließlich — selbstverständlich unter 
Beaufsichtigung und Verantwortung des Lehrführers — in der Führung der Maschine 
zu unterrichten ist. Nach Ablauf der dreimonatigen Fahrzeit hat der Maschinenbau- 
beflissene die vorgeschriebene Lokomotivführerprüfung abzulegen. Für die Abnahme der- 
selben ist ein besonderer Termin ohne gleichzeitige Vorladung sonstiger Feuermänner 
anzuberaumen, auch ist von der Prüfung in solchen Gegenständen abzusehen, deren 
Kenntniß durch die vorangegangenen Prüfungen — Schul-, Vor= und erste Haupt- 
prüfung — als bereits nachgewiesen zu erachten ist. 
Nach bestandener Lokomotivführerprüfung ist dem Maschinenbaubeflissenen ein Zeug- 
niß über seine Befähigung zur selbständigen Führung einer Lokomotive auszustellen und 
zu übergeben. 3 
Dresden, den 16. August 1899. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Ritterstädt. 
Wunderlich.
	        
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