Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 56. Verordnung, 
die Vornahme von Ergänzungswahlen zur II. Kammer der Stände— 
versammlung betreffend; 
vom 5. September 1899. 
Fur den demnächst einzuberufenden ordentlichen Landtag sind 
im 5. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 3. und 5. Wahlkreise der Stadt Leipzig, 
in dem die Stadt Zwickau umfassenden Wahlkreise, im 4., 6., 7., 8., 10. 14., 
17., 18., 19. und 22. städtischen Wahlkreise, sowie im 3., 8., 13., 17., 22., 
23., 25., 26., 28., 34., 37., 38., 39., 42., 43. und 45. Wahlkreise des 
platten Landes 
Ergänzungswahlen von Abgeordneten der II. Kammer der Ständeversammlung vorzu- 
nehmen. 
Gemäß 8§§ 15 und 26 des Gesetzes über die Wahlen zur II. Kammer der Stände- 
versammlung vom 28. März 1896 wird die Wahl von Wahlmännern 
der III. Abtheilung auf den 27. September, 
der II. Abtheilung auf den 28. September und 
der I. Abtheilung auf den 29. September dieses Jahres 
anberaumt. 
Die Wahlen der Abgeordneten sind dagegen 
am 10. Oktober dieses Jahres 
vorzunehmen. 
Im 19. städtischen Wahlkreise sind gemäß § 23 des angezogenen Gesetzes nur an 
Stelle der etwa seit der ersten Wahl in diesem Wahlkreise im Jahre 1897 durch Tod, 
Wegzug aus dem betreffenden Wahlbezirke oder sonst ausgeschiedenen Wahlmänner neue 
zu wählen. 
Dresden, am 5. September 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Krauß. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Soöbne, Dresden. 
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