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Nr. 56. Verordnung,
die Vornahme von Ergänzungswahlen zur II. Kammer der Stände—
versammlung betreffend;
vom 5. September 1899.
Fur den demnächst einzuberufenden ordentlichen Landtag sind
im 5. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 3. und 5. Wahlkreise der Stadt Leipzig,
in dem die Stadt Zwickau umfassenden Wahlkreise, im 4., 6., 7., 8., 10. 14.,
17., 18., 19. und 22. städtischen Wahlkreise, sowie im 3., 8., 13., 17., 22.,
23., 25., 26., 28., 34., 37., 38., 39., 42., 43. und 45. Wahlkreise des
platten Landes
Ergänzungswahlen von Abgeordneten der II. Kammer der Ständeversammlung vorzu-
nehmen.
Gemäß 8§§ 15 und 26 des Gesetzes über die Wahlen zur II. Kammer der Stände-
versammlung vom 28. März 1896 wird die Wahl von Wahlmännern
der III. Abtheilung auf den 27. September,
der II. Abtheilung auf den 28. September und
der I. Abtheilung auf den 29. September dieses Jahres
anberaumt.
Die Wahlen der Abgeordneten sind dagegen
am 10. Oktober dieses Jahres
vorzunehmen.
Im 19. städtischen Wahlkreise sind gemäß § 23 des angezogenen Gesetzes nur an
Stelle der etwa seit der ersten Wahl in diesem Wahlkreise im Jahre 1897 durch Tod,
Wegzug aus dem betreffenden Wahlbezirke oder sonst ausgeschiedenen Wahlmänner neue
zu wählen.
Dresden, am 5. September 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Krauß.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Soöbne, Dresden.
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