Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 438 — 
II. 
An Stelle derselben treten folgende Bestimmungen: 
6. Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden: 
aà) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände 
mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Her- 
stellung mindestens 2 kg Soda auf 1001 Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, 
Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) 
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion, durch Anwendung des 
unter a vorgeschriebenen Verfahrens, sowie durch sorgfältiges Bepinseln der 
Fußböden, Decken und Wände mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung. Die 
letztere ist durch Mischen von 1 Theil der im Handel als 100 prozentige Karbol- 
säure oder Acidum carbolicum depuratum bezeichneten Karbolsäure mit 
18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren herzustellen. 
&# 7. Die in §6 unter b gedachte Art der Desinfektion ist in der Regel nur auf 
Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann 
vorzunehmen, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, welche es 
zweifellos machen, daß eine wirkliche Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, 
Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) vorliegt, 
oder welche den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landes- 
polizeibehörde bleibt vorbehalten, diese Art der Desinfektion (§ 6b) auch in anderen 
Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung der Verschleppung der obenbezeichneten 
Seuche für unerläßlich erachtet. 
11. Streumaterialien, Dünger r2c. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß 
Vieh damit nicht in Berührung kommen kann. 
Die Abfuhr des Düngers darf bei Infektion durch Rinderpest, Milzbrand und 
Maul= und Klauenseuche nicht unter Anwendung von Rindergespannen, bei einer Infektion 
durch Rotz womöglich nicht durch Pferdegespanne geschehen, und muß in dichten Wagen, 
Fässern r2c. erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege 2c. mit Dünger- 
theilen nicht stattfinden kann. 
Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milzbrand leiden, muß verbrannt 
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens 1 m hohen 
Erdschicht bedeckt ist. 
Dünger von Thieren, welche an Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche 
(inkl. Schweinepest) gelitten haben, kann statt dessen mit einer 5 prozentigen Karbol-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.